OGH 5 Ob 67/20v
Worum es ging: Habe ich ein Recht darauf, mündlich gehört zu werden?
Die Regeln aus dieser Entscheidung
Das rechtliche Gehör verlangt nur, dass Ihnen ein Weg offensteht, Ihre Argumente und alles zur Abwehr des Anspruchs vorzubringen. Es ist auch dann gewahrt, wenn Sie sich nur schriftlich äußern konnten oder geäußert haben.
Ob Ihr Vorbringen eine bestimmte Tatsache enthält und ob es ausreichend genau ist, richtet sich nach dem einzelnen Fall. Solche Fragen haben keine Bedeutung über Ihr Verfahren hinaus. Der Oberste Gerichtshof prüft sie deshalb im Regelfall nicht.
Auch im besonderen gerichtlichen Verfahren in Mietsachen dürfen Sie im Rechtsmittel keine neuen Tatsachen und Beweise mehr vorbringen. Was Sie vorbringen wollen, müssen Sie schon in erster Instanz sagen.
Im Außerstreitverfahren sind die Gründe, mit denen Sie eine Entscheidung des zweiten Gerichts bekämpfen können, abschließend aufgezählt. Dazu zählt auch, dass Sie nicht gehört wurden. Dieser Grund führt aber nur dann zur Aufhebung, wenn er sich zu Ihrem Nachteil ausgewirkt haben könnte.
Bestimmte schwere Verfahrensmängel können Sie auch dann noch beim Höchstgericht geltend machen, wenn das Gericht zweiter Instanz sie bereits verneint hat. Für diese Mängel gibt es im Außerstreitverfahren keine Einschränkung des Rechtsmittels.
Wenn Sie rügen, dass Ihr rechtliches Gehör verletzt wurde, müssen Sie darlegen, warum sich der Fehler auf die Entscheidung ausgewirkt hat; bloß allgemeine Ausführungen genügen nicht. Können Sie das gar nicht, weil Ihnen etwa ein Ergänzungsgutachten nie zugestellt wurde, muss die betroffene Entscheidung aufgehoben werden.
Der Weg durch die Instanzen
- Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgericht, 12.02.2020, 38 R 307/19g-14
Zitierte Paragrafen
AußStrG § 62 AußStrG § 66 AußStrG § 71 MRG § 37 WGG Art. 1 § 16 WGG Art. 1 § 22
Entscheidungstext
22 Absätze, 5.070 Zeichen · im RIS ansehen
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Gericht
OGH
Entscheidungsdatum
28.09.2020
Geschäftszahl
5Ob67/20v
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Dr. Jensik als Vorsitzenden sowie die Hofrätin Dr. Grohmann und die Hofräte Mag. Wurzer, Mag. Painsi und Dr. Steger als weitere Richter in der wohnrechtlichen Außerstreitsache der Antragstellerin Ö*aktiengesellschaft, *, vertreten durch Dr. Walter Lichal, Rechtsanwalt in Wien, gegen sämtliche Mieter und Nutzungsberechtigte der Baulichkeit *, darunter die Antragsgegner 1. Mag. B* M*, 2. M* F*, beide vertreten durch Mag. Elisabeth Nitsche, diese vertreten durch Mag. Elke Hanel-Torsch, beide Mietervereinigung Österreichs, Landesorganisation Wien, *, wegen § 22 Abs 1 Z 6b WGG iVm § 16 Abs 4 WGG, über den außerordentlichen Revisionsrekurs der Erstantragsgegnerin und des Zweitantragsgegners gegen den Sachbeschluss des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgericht vom 12. Februar 2020, GZ 38 R 307/19g-14, den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Der außerordentliche Revisionsrekurs wird mangels der Voraussetzungen des § 22 Abs 4 WGG iVm § 37 Abs 3 Z 16 MRG und § 62 Abs 1 AußStrG zurückgewiesen.
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