Kann ich noch etwas tun, wenn ich nicht gehört wurde?
betrifft Parteien, Antragsteller, Betroffene
Wurden Sie im Verfahren erster Instanz nicht gehört, ist dieser Mangel behoben, wenn Sie Ihren Standpunkt im Rechtsmittel darlegen konnten. Das gilt aber nicht, wenn Ihr Recht auf Gehör in wesentlichen Punkten verletzt wurde.
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Ständige Rechtsprechung seit 1973, zuletzt bestätigt am 17.12.2025 (140 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1973)
Der Mangel des rechtlichen Gehörs im Außerstreitverfahren in erster Instanz wird behoben, wenn Gelegenheit bestand, den eigenen Standpunkt im Rekurs zu vertreten (EFSlg 16707, 1 Ob 53/73). Dieser Grundsatz kann aber dann nicht angewendet werden, wenn das Recht der Parteien auf rechtliches Gehör in wesentlichen Punkten verletzt wurde (7 Ob 20/72).
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Hier: Erlagsverfahren. Unterlassene Rekurszustellung.OGH 1 Ob 255/15d, 28.01.2016
- Die vom Antragsteller behauptete Verletzung seines rechtlichen Gehörs liegt nicht vor, stand es ihm doch frei, mit Revisionsrekurs zu den vom Rekursgericht wiedergegebenen und für tragend erachteten Rekursargumenten der Einschreiterin, die erfolgreich ohnehin nur auf die im Grundbuchverfahren allein beachtlichen, mit dem Gesuch vorgelegten Urkunden und dem Grundbuchstand aufbauen konnten, Stellung zu nehmen.OGH 5 Ob 87/14a, 18.11.2014
- Hier: Vorläufige Modifikation eines Kontaktrechts nach § 107 Abs 2 AußStrG.OGH 10 Ob 61/14i, 21.10.2014
- Dieser Grundsatz gilt auch nach dem Inkrafttreten des Außerstreitgesetzes 2005, was sich auch aus § 58 Abs 1 AußStrG 2005 ergibt.OGH 2 Ob 150/13t, 29.08.2013
- Macht die Partei, der in erster Instanz das rechtliche Gehör nicht oder nicht ausreichend gewährt wurde, von ihrer Möglichkeit, im Rekurs ihren Standpunkt darzulegen, nicht Gebrauch, steht dieser Verfahrensfehler einer zweitinstanzlichen Entscheidung in der Sache nicht entgegen.OGH 5 Ob 1/09x, 27.01.2009
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- Macht die Partei, der in erster Instanz das rechtliche Gehör nicht (oder nicht ausreichend) gewährt wurde, von ihrer Möglichkeit, im Rekurs ihren Standpunkt darzulegen und entsprechendes Vorbringen zu erstatten, nicht Gebrauch, steht die in erster Instanz erfolgte Verletzung des rechtlichen Gehörs der der Sache nach sonst möglichen Bestätigung der erstinstanzlichen Entscheidung nicht entgegen (§ 58 Abs 1 Z 1 AußStrG).OGH 9 Ob 51/08b, 25.11.2008
- Hier: Es liegt eine Gehörverletzung des Antragsgegners im erstinstanzlichen Verfahren vor, die nicht durch die Möglichkeit der Rekurserhebung und Stellungnahme im Rekurs saniert werden konnte, da ihm die Urkunden zum Einkommen der Mutter nicht zugestellt wurden.OGH 7 Ob 182/07a, 17.10.2007
- Hier: Nichtigkeit des Verfahrens, da dem Unterhaltsschuldner das rechtliche Gehör entzogen wurde, weil der Unterhaltsfestsetzungsantrag insoweit nicht als Anmeldung einer Konkursforderung umgedeutet (§ 40a JN), sondern im Unterhaltsverfahren behandelt wurde und dem Vater, dem während des aufrechten Schuldenregulierungsverfahrens die Eigenverwaltung entzogen war und dem der Unterhaltsantrag vor rechtskräftiger Aufhebung des Schuldenregulierungsverfahrens zur Äußerung zugestellt worden war, nach dessen rechtskräftiger Aufhebung bis zur Beschlussfassung über den Antrag dann aber keine Möglichkeit zur Stellungnahme mehr geboten wurde.OGH 7 Ob 264/06h, 30.05.2007
- Dies muss aber erst recht gelten, wenn nicht einmal die Verletzung des eigenen rechtlichen Gehörs, sondern jenes einer anderen Verfahrenspartei aufgegriffen wird.OGH 6 Ob 25/07f, 15.02.2007
- Diese Rechtsprechung hat auch nach Inkrafttreten des AußStrG BGBl I 2003/111 weiterhin Gültigkeit.OGH 1 Ob 203/05t, 22.11.2005
- Auch durch eine Stellungnahme im Rekurs wird das rechtliche Gehör gewährt.OGH 7 Ob 141/03s, 05.08.2003
- Auch Ansprüche nach dem UVG sind derartige zivilrechtliche Ansprüche im Sinne der MRK, treffen doch den Unterhaltsschuldner daraus resultierende mehrfache (Rück-)Zahlungspflichten.OGH 7 Ob 295/02m, 15.01.2003
- Auch im außerstreitigen Verfahren gilt der im Art 6 Abs 1 MRK verankerte Grundsatz des rechtlichen Gehörs - und zwar auch in Fällen, in denen das Gebot der Zweiseitigkeit von Rechtsmittelverfahren nicht ausdrücklich gesetzlich verankert ist.OGH 7 Ob 295/02m, 15.01.2003
- Der mögliche Ausschluss des Unterhaltsschuldners vom Verfahren erster Instanz nach § 12 UVG ist unbedenklich, weil es dem Unterhaltsschuldner ohnehin offensteht, im Rekursverfahren entsprechende Neuerungen vorzubringen.OGH 7 Ob 73/00m, 29.05.2000
- Der im Art 6 Abs 1 MRK verankerte Grundsatz des rechtlichen Gehörs gilt auch im außerstreitigen Verfahren. Seine Verletzung bewirkt immer dann eine Nichtigkeit, wenn der Partei die Möglichkeit zu einer Stellungnahme genommen wurde, nicht aber dann, wenn die Partei noch mit Rekurs wegen der Neuerungserlaubnis nach § 10 AußStrG Tatsachen und Beweismittel vorbringen hätte können. Diese Möglichkeit steht der Partei dann nicht offen, wenn sie gegen den erstinstanzlichen Beschluss kein Rechtsmittel ergreifen wollte. Die vorbeugende Erhebung eines Rekurses zur Geltendmachung der Verletzung des Gehörs ohne gleichzeitige Bekämpfung der Entscheidung in merito hätte zu einer Zurückweisung des Rekurses wegen Fehlens eines Rechtsschutzinteresses führen müssen. Die Partei ist erst durch die Rekursentscheidung beschwert.OGH 6 Ob 9/00t, 20.01.2000
- Die Auslegung, dass die bloße Verweisung des Rechtsmittelwerbers in seinem Rechtsmittel auf eine frühere Eingabe den Rekurs unbeachtlich macht, ist streng, begründet aber keinen mit Nichtigkeit bedrohten Verfahrensverstoß, insbesondere auch keine Verletzung des rechtlichen Gehörs.OGH 6 Ob 13/88, 19.05.1988
- Und hievon auch Gebrauch gemacht wurde.OGH 5 Ob 671/81, 12.08.1981
- §§ 15 ff LiegTeilGOGH 5 Ob 22/79, 04.12.1979
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0006057 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 10 von 140.
- OGH 7 Ob 88/25d, 17.12.2025, Fall aus Wien
- OGH 1 Ob 33/25x, 24.06.2025
- OGH 2 Ob 16/25d, 25.03.2025, Fall aus Wien
- OGH 8 Ob 72/24g, 26.09.2024, Fall aus Wien
- OGH 5 Ob 107/24g, 30.08.2024, Fall aus Salzburg
- OGH 4 Ob 53/23g, 25.04.2023, Fall aus Wien
- OGH 5 Ob 228/20w, 01.03.2021, Fall aus Wien
- OGH 5 Ob 136/19i, 18.12.2019, Fall aus Steiermark
- OGH 1 Ob 107/19w, 25.09.2019, Fall aus Wien
- OGH 5 Ob 208/17z, 18.01.2018, Fall aus Steiermark
Im Gesetz
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