Wann prüft das Höchstgericht eine vertretbare Rechtsansicht nach?
betrifft Unternehmer, Mitbewerber, Kläger, Beklagte
Zuerst wird geprüft, ob die Auslegung einer Vorschrift vertretbar war; davon hängt ab, ob ein Rechtsbruch vorliegt. In einem weiteren Schritt geht es beim Obersten Gerichtshof nicht darum, ob die Vorinstanz diese Frage richtig gelöst hat. Es zählt nur, ob ihre Beurteilung nicht grob falsch ist.
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Ständige Rechtsprechung seit 2008, zuletzt bestätigt am 26.06.2024 (39 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (2008)
Bei Beurteilung der lauterkeitsrechtlichen Vertretbarkeit einer Rechtsansicht durch den Obersten Gerichtshof sind - wie auch im Amtshaftungsrecht - zwei Prüfungsstufen zu unterscheiden: Schon auf der ersten - für die Beurteilung durch die Vorinstanzen nach § 1 UWG maßgebenden - Stufe geht es nur um die Frage nach einer vertretbaren Auslegung der Normen, um die Verwirklichung eines zurechenbaren Rechtsbruchs bejahen oder verneinen zu können. Auf der zweiten - für die zulässige Anfechtung eines Urteils beim Obersten Gerichtshof gemäß § 502 Abs 1 ZPO hinzutretenden - Stufe geht es sodann nicht um die Frage, ob das Berufungsgericht jene Vertretbarkeitsfrage richtig, sondern nur, ob es sie ohne eine krasse Fehlbeurteilung gelöst hat.
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Hier: Verstoß gegen § 8 Abs 4 RAO wegen unvertretbarer Auslegung.OGH 4 Ob 197/22g, 22.11.2022
- Argumentiert ein Rechtsmittel nur dazu, dass die fragliche Norm von den Vorinstanzen falsch ausgelegt worden sei, ohne die Unvertretbarkeit der Rechtsansicht der Beklagten und deren Beurteilung durch das Gericht zweiter Instanz überhaupt zu behaupten, zeigt es schon deswegen keine erhebliche Rechtsfrage auf.OGH 4 Ob 180/20d, 23.02.2021
- Hier: Auslegung eines Feststellungsbescheids.OGH 4 Ob 193/15h, 17.11.2015
- Hier: § 12 Abs 1 TierärzteG.OGH 4 Ob 11/15v, 20.01.2015
- Hier: Elektronische Lotterie iSv § 12a GSpG idF BGBl 54/2010.OGH 4 Ob 222/13w, 20.01.2014
Alle 19 Ergänzungen anzeigen
- Bei Verstößen gegen das BPrBG kommt eine Einordnung in die Fallgruppe „Wettbewerbsvorspruch durch Rechtsbruch“ nicht in Betracht. Es kommt daher nicht auf die Vertretbarkeit der Rechtsansicht an. Zu prüfen ist, ob ein Verstoß vorliegt.OGH 4 Ob 57/13f, 27.08.2013
- Hier: Konzessionspflicht nach dem Kraftfahrliniengesetz ‑ KflG.OGH 4 Ob 209/12g, 17.12.2012
- Hier: § 1 Satz 1 BuchpreisbindungsG.OGH 4 Ob 1/12v, 28.02.2012
- Halten die Vorinstanzen die Auslegung einer Vorschrift für richtig, impliziert dies die Vertretbarkeit dieser Ansicht im Sinne der Judikatur zum Wettbewerbsvorsprung durch Rechtsbruch nach § 1 UWG.OGH 4 Ob 1/12v, 28.02.2012
- Hier: Reisebürogewerbe nach § 126 Abs 1 Z 1 GewO.OGH 4 Ob 103/11t, 22.11.2011
- Hier: Gesundheitsrisiko nach SV‑Gutachten festgestellt.OGH 4 Ob 155/10p, 05.10.2010
- Hier: Ärztevorbehalt des § 2 Abs 1 ÄrzteG.OGH 4 Ob 62/10m, 08.06.2010
- Hier elektronische Lotterie iSv § 12a GSpG.OGH 4 Ob 17/10v, 11.03.2010
- Unter Verweis auf EuGH C-237/97.OGH 4 Ob 70/09m, 19.11.2009
- Hier: Schüleraustauschprogramme mit mehrtägigen Aufenthalten in New York oder London in concreto keine Pauschalreise iSd Art 2 RL 90/314/EWG des Rates vom 13. Juni 1990 über Pauschalreisen.OGH 4 Ob 70/09m, 19.11.2009
- Hier: Vertretbare Auslegung des § 13a TabakG.OGH 4 Ob 152/09w, 29.09.2009
- Anders ist die Rechtslage, wenn das Gericht zweiter Instanz eine unvertretbare Rechtsansicht des Beklagten angenommen hat. Denn dies setzt zwingend voraus, dass der Beklagte objektiv gegen eine im konkreten Fall anwendbare Norm verstoßen hat; nur eine unrichtige Auslegung kann auch unvertretbar sein.OGH 4 Ob 40/09z, 09.06.2009
- Das Rechtsmittel an den OGH ist daher nicht schon bei Fehlen von höchstgerichtlicher Rechtsprechung zur „richtigen" Auslegung der angeblich übertretenen Norm zulässig, sondern nur dann, wenn das Gericht zweiter Instanz seinen Ermessensspielraum bei der Beurteilung der Vertretbarkeitsfrage überschritten hat.OGH 4 Ob 40/09z, 09.06.2009
- Dies gilt allerdings nur dann uneingeschränkt, wenn das Gericht zweiter Instanz eine vertretbare Rechtsansicht angenommen hat. Denn in diesem Fall ist die „richtige" Auslegung der angeblich übertretenen Norm unerheblich; entscheidend ist allein, ob das Gericht zweiter Instanz die Vertretbarkeitsfrage in vertretbarer Weise beurteilt hatte.OGH 4 Ob 40/09z, 09.06.2009
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0124004 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 2 von 39.
- OGH 8 ObA 31/24b, 26.06.2024, Fall aus Wien
- OGH 4 Ob 177/18k, 23.10.2018, Fall aus Wien
Im Gesetz
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