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Wann prüft das Höchstgericht eine vertretbare Rechtsansicht nach?

betrifft Unternehmer, Mitbewerber, Kläger, Beklagte
Zuerst wird geprüft, ob die Auslegung einer Vorschrift vertretbar war; davon hängt ab, ob ein Rechtsbruch vorliegt. In einem weiteren Schritt geht es beim Obersten Gerichtshof nicht darum, ob die Vorinstanz diese Frage richtig gelöst hat. Es zählt nur, ob ihre Beurteilung nicht grob falsch ist.

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Ständige Rechtsprechung seit 2008, zuletzt bestätigt am 26.06.2024 (39 Entscheidungen).

So hat das Gericht es formuliert (2008)

Bei Beurteilung der lauterkeitsrechtlichen Vertretbarkeit einer Rechtsansicht durch den Obersten Gerichtshof sind - wie auch im Amtshaftungsrecht - zwei Prüfungsstufen zu unterscheiden: Schon auf der ersten - für die Beurteilung durch die Vorinstanzen nach § 1 UWG maßgebenden - Stufe geht es nur um die Frage nach einer vertretbaren Auslegung der Normen, um die Verwirklichung eines zurechenbaren Rechtsbruchs bejahen oder verneinen zu können. Auf der zweiten - für die zulässige Anfechtung eines Urteils beim Obersten Gerichtshof gemäß § 502 Abs 1 ZPO hinzutretenden - Stufe geht es sodann nicht um die Frage, ob das Berufungsgericht jene Vertretbarkeitsfrage richtig, sondern nur, ob es sie ohne eine krasse Fehlbeurteilung gelöst hat.

Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen

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Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0124004 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen

Entscheidungen dazu

Im Portal: die neuesten 2 von 39.

Im Gesetz

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