Welche Fahrzeugdaten speichert das Mautsystem bei der Anmeldung?
betrifft Autofahrer, Zulassungsbesitzer, Frächter, Unternehmer
Die Mautordnung für die Autobahnen ist eine Verordnung zur Durchführung des Gesetzes und wird im Internet kundgemacht. In ihrem Teil B ist festgehalten, welche Daten des Fahrzeugs und des Zulassungsbesitzers bei der Anmeldung zum Mautsystem gespeichert werden.
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Ständige Rechtsprechung seit 2008, zuletzt bestätigt am 12.08.2025 (3 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (2008)
Die gemäß §14 Abs1 BStMG erlassene und gemäß §16 Abs1 BStMG unter der dort angeführten Adresse im Internet verlautbarte Mautordnung, ist als Durchführungsverordnung im Sinne des Art18 Abs2 B-VG zu qualifizieren (vgl VwGH-Erkenntnis 2001/06/0173 vom 18.6.2003). Deren Teil B Punkt 5.5 gibt Aufschluss über die bei der Anmeldung zum Mautsystem gespeicherten Daten des Kraftfahrzeugs und des Zulassungsbesitzers.
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Angesichts Entscheidung des Verfassungsgerichtshofs zu V 3/2025 sind die Regelungen in der Mautordnung nicht als Durchführungsverordnung, sondern als Allgemeine Geschäftsbedingungen zu qualifizieren, die den mit den Straßenbenützern abgeschlossenen Verträgen zugrunde liegen.OGH 8 Ob 102/25w, 12.08.2025
- Hier: Anfechtung bestimmter Wortfolgen der Mautordnungen der ASFING, die zur Befreiung von der Maut auf die Dauer der Verwendung des Scheinwerfers oder der Warnleuchte mit blauem Licht abstellen, vor dem Verfassungsgerichtsgerichtshof als gesetzwidrig im Lichte von § 5 Abs 1 Z 1 BStMGOGH 8 Ob 31/23a, 05.12.2024
- Hier: Möglichkeit der Ausforschung des Schädigers mit Hilfe der im Autobahn-Mautsystem gespeicherten Daten („GO-Box") rein spekulativ.OGH 2 Ob 178/07a, 14.08.2008
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0124049 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 2 von 3.
- OGH 8 Ob 102/25w, 12.08.2025, Fall aus Wien
- OGH 8 Ob 31/23a, 05.12.2024, Fall aus Wien
Genannte Normen
BStMG §14 Abs1; BStMG §16 Abs1; Mautordnung TeilB Punkt5.5
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