Der OGH hat in der Sache entschieden.
OGH 8 Ob 102/25w
Worum es ging: Bekomme ich Geld zurück, das ich versehentlich gezahlt habe?
Die Regeln aus dieser Entscheidung
Eine Zahlung können Sie nur dann zurückfordern, wenn Sie sich geirrt haben. Der Irrtum muss die Schuld selbst betreffen oder das, was Sie geleistet haben.
Zahlen Sie eine Forderung, deren Bestehen zweifelhaft ist, ohne einen Vorbehalt zu erklären, wird das in der Regel als Anerkennung dieser Forderung gedeutet. Besonders im Geschäftsverkehr zwischen Unternehmen ist das üblich.
Wenn Sie etwas zurückfordern, das Sie nicht geschuldet haben, müssen Sie grundsätzlich beweisen, dass Sie sich geirrt haben. Nur wenn nach der Sachlage ausgeschlossen ist, dass Sie bewusst ohne Schuld gezahlt haben, brauchen Sie diesen Beweis nicht.
Zahlen Sie etwas, das Sie in Wahrheit nicht schulden, und erklären Sie dabei einen Vorbehalt, können Sie das Gezahlte zurückfordern. Der Vorbehalt hält Ihnen die Rückforderung offen.
Zurückfordern können Sie, wenn die Schuld gar nicht bestanden hat und Sie sich darüber geirrt haben. Sie müssen dabei in der Absicht gezahlt haben, eine Verbindlichkeit zu erfüllen. Ob Sie den Irrtum selbst verschuldet haben, spielt keine Rolle.
Wenn Sie trotz Zweifeln zahlen und der Empfänger das als endgültige Bereinigung des Streits verstehen darf, können Sie das Geld nicht mehr zurückfordern. Wollen Sie sich die Rückforderung offenhalten, müssen Sie bei der Zahlung einen Vorbehalt erklären. Nötig ist das nur, wenn der Gläubiger annehmen darf, Sie hätten begründete Zweifel an Ihrer Zahlungspflicht.
Wurde ein Rechtsverhältnis in einem Urteil rechtskräftig festgestellt, ist diese Frage erledigt. Ein späteres Gericht darf sie nicht noch einmal prüfen. Es muss das Festgestellte seiner Entscheidung ohne weiteres zugrunde legen.
Ein rechtskräftiges Urteil erfasst nur den Sachverhalt bis zum Schluss der Verhandlung. Ändern sich die maßgeblichen Umstände danach, entsteht ein neuer Anspruch. Über diesen kann trotz des früheren Urteils erneut entschieden werden.
Ein früheres Urteil bindet ein späteres Verfahren nur, wenn dieselben Parteien beteiligt sind und derselbe Sachverhalt zugrunde liegt. Die Begehren müssen dabei nicht wörtlich gleich sein, es genügt ein im Gesetz begründeter Zusammenhang. Ein solcher liegt vor, wenn die neue Entscheidung vom Inhalt der alten abhängt oder wenn das begriffliche Gegenteil begehrt wird.
Haben Sie als Mieter einen Erhaltungsbeitrag immer nur unter Vorbehalt der Rückforderung bezahlt und bestand diese Forderung wegen eines Verzichts auf Mietzinserhöhung gar nicht, können Sie das Geld zurückverlangen. Der Vermieter ist insoweit auf Ihre Kosten bereichert.
Die Mautordnung für die Autobahnen ist eine Verordnung zur Durchführung des Gesetzes und wird im Internet kundgemacht. In ihrem Teil B ist festgehalten, welche Daten des Fahrzeugs und des Zulassungsbesitzers bei der Anmeldung zum Mautsystem gespeichert werden.
Der Weg durch die Instanzen
- Handelsgericht Wien als Berufungsgericht, 19.01.2023, 1 R 119/22d-54
Zitierte Paragrafen
ABGB § 1431 ABGB § 1432 ABGB § 877 ABGB § 879
Entscheidungstext
41 Absätze, 17.345 Zeichen · im RIS ansehen
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Gericht
OGH
Entscheidungsdatum
12.08.2025
Geschäftszahl
8Ob102/25w
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch die Senatspräsidentin Mag. Malesich als Vorsitzende sowie die Hofräte MMag. Matzka, Dr. Stefula, Dr. Thunhart und Mag. Dr. Sengstschmid als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei N*, vertreten durch Mag. Monika Roiser, Rechtsanwältin in Wien, gegen die beklagte Partei Autobahnen- und Schnellstraßen-Finanzierungs-Aktiengesellschaft, FN 92191a, 1030 Wien, Schnirchgasse 17, vertreten durch die Freudemann Vaptsarova Rechtsanwältinnen GmbH in Wien, wegen 33.360 EUR sA und Feststellung, über die Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Handelsgerichts Wien als Berufungsgericht vom 19. Jänner 2023, GZ 1 R 119/22d-54, womit das Urteil des Bezirksgerichts für Handelssachen Wien vom 23. Mai 2022, GZ 22 C 36/19h-50, bestätigt wurde, beschlossen und zu Recht erkannt:
Spruch
I. Das Verfahren wird fortgesetzt.
II. Der Revision wird nicht Folge gegeben.
Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei die mit 2.210,04 EUR (darin 368,34 EUR USt) bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens binnen 14 Tagen zu ersetzen.
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