OGH 8 Ob 31/23a
Worum es ging: Haftet der Halter eines Weges auch bei leichter Nachlässigkeit?
Die Regeln aus dieser Entscheidung
Die Einschränkung, dass ein Wegehalter nur bei Vorsatz oder grober Nachlässigkeit haftet, gilt nur für Pflichten, die er nicht vertraglich übernommen hat. Hat er eine vertragliche Pflicht verletzt, haftet er schon bei leichter Fahrlässigkeit. Dasselbe gilt bei der Verletzung von Schutzpflichten vor dem Vertragsabschluss.
Wer eine Straße gegen Entgelt zur Benützung überlässt, schließt mit dem Benützer einen Vertrag und muss die Straße verkehrssicher erhalten. Behauptet der Betreiber, ihn treffe kein Verschulden, muss er das beweisen. Maßgeblich ist, welche Schutzmaßnahmen objektiv zumutbar sind, nicht seine wirtschaftliche Leistungsfähigkeit.
Weist das Erstgericht eine Klage sofort wegen Unzuständigkeit zurück und trägt das übergeordnete Gericht danach auf, die Klage doch zu behandeln, steht der beklagten Partei dagegen kein Rechtsmittel zu. Eine solche sofortige Zurückweisung bindet spätere Gerichte auch nicht.
Hebt das Rekursgericht die Zurückweisung Ihrer Klage auf und bejaht dabei, dass der Rechtsweg zulässig ist, bindet dieses Ergebnis kein Gericht, nicht einmal es selbst. Entscheidet dasselbe Gericht später über eine Berufung, kann es die Frage von Amts wegen neu prüfen, verneinen und die Klage zurückweisen.
Die zeitabhängige Maut, also die Vignette, ist keine Abgabe, sondern ein privatrechtliches Entgelt. Deshalb gilt hier die Beschränkung der Haftung des Wegehalters auf grobe Nachlässigkeit nicht.
Die Mautordnung für die Autobahnen ist eine Verordnung zur Durchführung des Gesetzes und wird im Internet kundgemacht. In ihrem Teil B ist festgehalten, welche Daten des Fahrzeugs und des Zulassungsbesitzers bei der Anmeldung zum Mautsystem gespeichert werden.
Der Weg durch die Instanzen
- Handelsgericht Wien als Berufungsgericht, 19.01.2023, 1 R 119/22d-54
Zitierte Paragrafen
ABGB § 877 ABGB § 879 JN § 42 StVO 1960 Art. 2 ZPO § 502
Entscheidungstext
141 Absätze, 30.251 Zeichen · im RIS ansehen
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Gericht
OGH
Entscheidungsdatum
05.12.2024
Geschäftszahl
8Ob31/23a
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Hofrat MMag. Matzka als Vorsitzenden sowie die Senatspräsidentin Dr. Tarmann-Prentner und die Hofräte Dr. Stefula, Dr. Thunhart und Mag. Dr. Sengstschmid als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei N* GmbH, FN *, vertreten durch Mag. Monika Roiser, Rechtsanwältin in Wien, gegen die beklagte Partei Autobahnen- und Schnellstraßen-Finanzierungs-Aktiengesellschaft, FN 92191a, 1030 Wien, Schnirchgasse 17, vertreten durch die Freudemann Vaptsarova Rechtsanwältinnen GmbH in Wien, wegen 33.360 EUR sA und Feststellung, infolge der Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Handelsgerichts Wien als Berufungsgericht vom 19. Jänner 2023, GZ 1 R 119/22d-54, womit über Berufung der beklagten Partei das Urteil des Bezirksgerichts für Handelssachen Wien vom 23. Mai 2022, GZ 22 C 36/19h-50, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Spruch
I. Der Oberste Gerichtshof stellt gemäß Art 89 Abs 2 B-VG den Antrag, der Verfassungsgerichtshof möge
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