Haftet der Betreiber einer Mautstraße für einen Unfall?
günstig für Benützer betrifft Autofahrer, Straßenbetreiber, Geschädigte
Wer eine Straße gegen Entgelt zur Benützung überlässt, schließt mit dem Benützer einen Vertrag und muss die Straße verkehrssicher erhalten. Behauptet der Betreiber, ihn treffe kein Verschulden, muss er das beweisen. Maßgeblich ist, welche Schutzmaßnahmen objektiv zumutbar sind, nicht seine wirtschaftliche Leistungsfähigkeit.
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Ständige Rechtsprechung seit 1973, zuletzt bestätigt am 05.12.2024 (8 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1973)
Die Verkehrssicherungspflicht der Großglockner - Hochalpenstraße AG für die Großglockner - Hochalpenstraße ist allein nach Privatrecht zu beurteilen, und es hat deshalb eine Heranziehung von Bestimmungen des Bundesstraßengesetzes nicht stattzufinden. Die von der Großglockner - Hochalpenstraße AG geschuldete vertragliche Leistung besteht gegenüber dem Benützer der Straße, mit dem von Fall zu Fall ein Benützungsvertrag geschlossen wird, drin, die Straße dem Kraftfahrer zur Benützung zur Verfügung zu stellen, wozu auch die aus dem privatrechtlichen Vertrag entspringende Verpflichtung gehört, die zu entgeltlichen Benützung überlassene Straße in einem verkehrssicheren Zustand zu erhalten. Beweislastumkehr gemäß § 1298 ABGB zu Lasten der Großglockner - Hochalpenstraße AG. Es kommt auf die objektive Zumutbarkeit einer in Betracht zu ziehenden Schutzmaßnahmen an, nicht aber auf die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit der Großglockner Hochalpenstraße AG.
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Hier: Tauernautobahn.OGH 2 Ob 33/01v, 22.02.2001
- Die zeitabhängige Maut (Vignettenmaut) gegen § 7 BStFG 1996 ist keine Abgabe sondern ein privatrechtliches Entgelt. Die Haftungseinschränkung auf grobe Fahrlässigkeit gemäß § 1319a ABGB ist in diesem Fall nicht anwendbar.OGH 2 Ob 33/01v, 22.02.2001
- Hier: Zettersfeld - MautstraßeOGH 2 Ob 144/82, 28.09.1982
- Hier: Tauernautobahn AGOGH 8 Ob 68/82, 27.05.1982
- Pyhrn Autobahn AGOGH 8 Ob 292/81, 25.03.1982
Alle 6 Ergänzungen anzeigen
- Schutzvorkehrungen gegen Schäden durch Steinschlag.OGH 7 Ob 707/78, 09.11.1978
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0023925 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 1 von 8.
- OGH 8 Ob 31/23a, 05.12.2024, Fall aus Wien
Im Gesetz
- Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB) § 1295 · Von der Verbindlichkeit zum Schadenersatze
- ABGB § 1298
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