Wie schnell muss ich mich auf einen Kündigungsanlass berufen?
günstig für Handelsvertreter betrifft Handelsvertreter, Unternehmer, Vertriebspartner
Auch wenn das Unternehmen einen Umstand zu verantworten hat, der Ihnen begründeten Anlass zur Kündigung oder zur vorzeitigen Auflösung gibt, müssen Sie sich darauf innerhalb angemessener Zeit berufen, nachdem Sie davon erfahren haben. Die Anforderungen sind hier aber weniger streng als bei einem wichtigen Grund.
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Ständige Rechtsprechung seit 2008, zuletzt bestätigt am 12.08.2025 (8 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (2008)
Auch bei Vorliegen eines dem Unternehmer zurechenbaren Umstands, der dem Handelsvertreter begründeten Anlass zur Kündigung beziehungsweise vorzeitigen Auflösung gibt, ist es erforderlich, dass dieser Umstand innerhalb angemessener Zeit nach Kenntnis geltend gemacht wird. Anders als bei Vorliegen eines wichtigen Grundes sind hier aber weniger strenge Anforderungen zu stellen.
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Wenn während des Bestehens des Vertrags keine Forderungen aus dem Verhalten gezogen wurden und auch die Kündigung nicht darauf gestützt wurde, so kann nicht davon ausgegangen werden, dass dieses Verhalten des Unternehmers tatsächlich der begründete Anlass zur Kündigung iSd § 24 HVertrG war.OGH 8 ObA 37/10i, 18.08.2010
- Bei der Prüfung der Frage, ob ein Verhalten des Unternehmers tatsächlich begründeten Anlass zur Kündigung gegeben hat, ist insbesondere zu berücksichtigen, welche Bedeutung der Handelsvertreter diesem Verhalten selber beigemessen hat. Hatte er daraus während des Bestehens des Vertrags keine Folgerungen gezogen und auch die Kündigung nicht darauf gestützt und beruft er sich auf dieses Verhalten erst Jahre später im Rechtsstreit, so kann im Allgemeinen, auch wenn dem Handelsvertreter eine ausreichende Überlegungsfrist zuzubilligen ist, nicht davon ausgegangen werden, dass der Unternehmer tatsächlich begründeten Anlass zur Kündigung gegeben hatte.OGH 8 ObA 42/08x, 13.11.2008
- Nützt der Handelsvertreter aber nicht die Gelegenheit, aufgrund dieses Umstands das Vertragsverhältnis ausgleichswahrend zum nächstmöglichen Kündigungstermin aufzulösen, wird man in der Regel davon ausgehen können, dass kein derartiger Umstand vorliegt. Die Berufung auf einen solchen Umstand erst anlässlich eines Rechtsstreits über den Ausgleichsanspruch - möglicherweise erst Jahre später - ist daher nicht möglich. Auch hier wird man eine „Verwirkung" der beziehungsweise einen Verzicht auf die Geltendmachung eines solchen Umstands annehmen müssen.OGH 1 Ob 275/07h, 30.09.2008
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0124100 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 1 von 8.
- OGH 8 ObA 17/25w, 12.08.2025, Fall aus Steiermark
Genannte Normen
HVertrG §24 Abs3 Z1
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