Verliere ich mein Recht, wenn ich mit der Auflösung zuwarte?
betrifft Handelsvertreter, Unternehmer, Vertragspartner von Dauerverträgen
Wer von einem wichtigen Grund erfährt, muss die vorzeitige Auflösung unverzüglich erklären; das gilt für den Unternehmer ebenso wie für den Handelsvertreter. Warten Sie ohne sachliche Rechtfertigung zu, wird das so verstanden, dass Ihnen die Fortsetzung offenbar doch zumutbar ist. Ihr Recht zur sofortigen Auflösung ist dann verwirkt.
Mit KI erklärt am 05.09.2026 · keine Rechtsberatung · Wo bekomme ich Hilfe? · Fehler melden
Ständige Rechtsprechung seit 1999, zuletzt bestätigt am 12.08.2025 (11 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1999)
Sowohl Unternehmer als auch Handelsvertreter müssen unverzüglich nach Kenntnisnahme vom Bestehen eines wichtigen Grundes die vorzeitige Auflösung erklären. Ein sachlich nicht gerechtfertigtes Zuwarten muss objektiv dahin gedeutet werden, dass der Auflösungsberechtigte die Fortsetzung des Handelsvertreter-Vertragsverhältnisses trotz des Auflösungsgrundes im konkreten Fall nicht als unzumutbar empfindet, weshalb eine "Verwirkung" eintritt.
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Ob der Unternehmer den Auflösungsgrund unverzüglich geltend gemacht hat, kann nur für den jeweiligen Einzelfall beurteilt werden.OGH 8 ObA 76/09y, 18.08.2010
- Hier: Der Auflösungsanspruch ist verwirkt, denn die Partei hat die Aufrechterhaltung des Vertrags trotz des von ihr angenommenen Auflösungsgrunds noch mehr als ein Jahr beziehungsweise mehr als zwei Jahre lang geduldet und damit klar zu erkennen gegeben, dass sie die Fortsetzung des Vertragsverhältnisses nicht als unzumutbar empfindet.OGH 1 Ob 286/01t, 27.11.2001
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0111862 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 2 von 11.
- OGH 8 ObA 17/25w, 12.08.2025, Fall aus Steiermark
- OGH 9 ObA 59/24b, 25.06.2025, Fall aus Oberösterreich
Genannte Normen
HVertrG §22 Abs1
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