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Entscheidung des Obersten Gerichtshofs (OGH) · 12.08.2025 · Fall aus Steiermark

Der OGH hat das Rechtsmittel nicht angenommen; es gilt die Entscheidung der Vorinstanz.

OGH 8 ObA 17/25w

Worum es ging: Was kann ich tun, wenn die Abrechnung unvollständig ist?

Fachgebiete laut RIS: Arbeitsrecht

Die Regeln aus dieser Entscheidung

Die Verpflichtung, Rechnung zu legen, ist erfüllt, sobald eine äußerlich vollständige Abrechnung vorliegt. Dass sie auch inhaltlich vollständig und wahr ist, können Sie mit Zwangsmitteln nicht durchsetzen; möglich bleibt eine eigene Klage auf Ableistung eines Eides. Ansonsten bleiben Ihnen nur Ansprüche auf Schadenersatz.

Sie dürfen ein laufendes Vertragsverhältnis nur dann sofort beenden, wenn Ihnen die Fortsetzung wegen des Verhaltens des anderen nicht mehr zumutbar ist. Dafür reicht nicht jeder Verstoß gegen den Vertrag; der andere muss wider besseres Wissen oder grob nachlässig gehandelt haben. Dass ihn ein so schweres Verschulden trifft, müssen Sie beweisen.

Ein auf Dauer angelegter Vertrag kann durch einseitige Erklärung enden, wenn ein wichtiger Grund die Fortsetzung unzumutbar macht. In Betracht kommen vor allem Vertragsverletzungen, der Verlust des Vertrauens oder schwere Änderungen der Verhältnisse. Beweisen muss diese Gründe, wer die Auflösung erklärt; Umstände, mit denen von Anfang an zu rechnen war, genügen nicht.

Als Angestellter mit Provisionsanspruch können Sie von Ihrem Arbeitgeber verlangen, dass er Ihnen die für Ihre Provision maßgeblichen Geschäfte bekanntgibt. Erst damit können Sie Ihre Forderung genau beziffern. Das gilt auch für Geschäfte, die während des Arbeitsverhältnisses geschlossen wurden, bei denen das Geld aber erst nach dessen Ende eingeht.

Der Buchauszug ist nur ein Auszug aus den Geschäftsbüchern, mit dem Sie die einzelnen provisionspflichtigen Geschäfte kontrollieren können. Für eine Beteiligung am Gewinn oder am Umsatz des ganzen Unternehmens gibt es ihn nicht. Dafür müssten sämtliche Geschäfte und alle Kosten offengelegt werden, und das wäre kein Auszug mehr.

Ja. Genau dazu dient der Buchauszug. Er soll Ihnen eine klare Übersicht über die von Ihnen verdienten Provisionen geben und Sie in die Lage versetzen, die Abrechnung Ihres Arbeitgebers selbst zu überprüfen.

Der Arbeitgeber muss von seinem Kündigungsrecht sofort Gebrauch machen, sobald die dafür zuständige Stelle den Sachverhalt kennt, sonst verliert er es. Eine Verzögerung ist nur zulässig, wenn sie sachlich begründet ist, etwa durch die Art des Dienstverhältnisses oder besondere Umstände des Falls.

Bei Firmen und anderen Organisationen dauert eine Entscheidung länger als bei einer einzelnen Person. Verzögerungen werden anerkannt, wenn sie sachlich begründet sind. Muss zuvor ein Disziplinarverfahren geführt werden und wird dieses sofort und ohne unnötige Verzögerung durchgeführt, ist die Entlassung nicht verspätet.

Eine Abrechnung können Sie vom anderen nur dann verlangen, wenn Sie die nötigen Angaben nicht auf anderem Weg erfahren können. Kommen Sie ohne seine Auskunft nicht dazu, Ihre Forderung dem Grund und der Höhe nach zu beziffern, steht Ihnen der Anspruch zu. Können Sie sich die Angaben selbst beschaffen, brauchen Sie ihn nicht.

Ja. Auch der selbständige Handelsvertreter kann verlangen, dass ihm ein Auszug aus den Büchern vorgelegt wird, und seine Provision danach beziffern. Die Abrechnung muss ausführlich sein; bloße Endsummen oder das Überlassen von Belegen genügen nicht.

Hat das Erstgericht seine Pflicht zur Anleitung verletzt, kann der Oberste Gerichtshof das nur aufgreifen, wenn Sie es schon in der Berufung gerügt haben. Haben Sie das versäumt und auch keinen entsprechenden Revisionsgrund geltend gemacht, bleibt der Fehler unbeachtet.

Ob Ihr Vorbringen eine bestimmte Tatsache enthält und ob es ausreichend genau ist, richtet sich nach dem einzelnen Fall. Solche Fragen haben keine Bedeutung über Ihr Verfahren hinaus. Der Oberste Gerichtshof prüft sie deshalb im Regelfall nicht.

Nein. Eine mangelhafte oder unzureichende Beweiswürdigung können Sie beim Obersten Gerichtshof nicht bekämpfen. Ein Fehler liegt nur vor, wenn sich das Berufungsgericht mit Ihren Einwänden gegen die Beweise überhaupt nicht oder nur mit einer Scheinbegründung befasst hat.

Eine sonstige wesentliche Vertragsbestimmung ist dann verletzt, wenn der Verstoß so schwer wiegt, dass dem Unternehmer die weitere Einhaltung des Vertrags nicht mehr zuzumuten ist. Erst dann darf er sich vom Vertrag lösen.

Ja, unter bestimmten Voraussetzungen. Rechnungslegung können Sie von jemandem verlangen, der Ihnen schon aus anderen Gründen Auskunft schuldet, wenn Sie Ihre Forderung sonst nur mit erheblichen Schwierigkeiten beziffern könnten. Die Auskunft muss dem anderen nach redlicher Übung zumutbar sein und darf nicht weiter gehen als nötig.

Ob eine Vertragsbestimmung so wesentlich ist, dass ihre Verletzung durch das Unternehmen den Handelsvertreter zur vorzeitigen Auflösung berechtigt, lässt sich nicht allgemein sagen. Das ist immer nur nach den Umständen des einzelnen Falles zu beurteilen.

Wer von einem wichtigen Grund erfährt, muss die vorzeitige Auflösung unverzüglich erklären; das gilt für den Unternehmer ebenso wie für den Handelsvertreter. Warten Sie ohne sachliche Rechtfertigung zu, wird das so verstanden, dass Ihnen die Fortsetzung offenbar doch zumutbar ist. Ihr Recht zur sofortigen Auflösung ist dann verwirkt.

Wie die Feststellungen in einem Urteil im Einzelfall zu verstehen sind, ist in der Regel keine Frage von grundsätzlicher Bedeutung. Sie können damit deshalb meist nicht an das Höchstgericht herantreten.

Auch wenn das Unternehmen einen Umstand zu verantworten hat, der Ihnen begründeten Anlass zur Kündigung oder zur vorzeitigen Auflösung gibt, müssen Sie sich darauf innerhalb angemessener Zeit berufen, nachdem Sie davon erfahren haben. Die Anforderungen sind hier aber weniger streng als bei einem wichtigen Grund.

Der Weg durch die Instanzen

Zitierte Paragrafen

ASGG Art. 10 § 2 ZPO § 502 ZPO § 508a ZPO § 510

Entscheidungstext

40 Absätze, 14.490 Zeichen · im RIS ansehen

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Gericht

OGH

Entscheidungsdatum

12.08.2025

Geschäftszahl

8ObA17/25w

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch die Senatspräsidentin Mag. Malesich als Vorsitzende sowie die Hofräte MMag. Matzka und Dr. Stefula und die fachkundigen Laienrichter Johannes Püller (aus dem Kreis der Arbeitgeber) und Mag. Susanne Haslinger (aus dem Kreis der Arbeitnehmer) als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei A*, vertreten durch die Viehböck Breiter Schenk Nau & Linder Rechtsanwälte GmbH & Co KG in Mödling, gegen die beklagte Partei V* GmbH, FN *, vertreten durch die Steßl und Kasper Rechtsanwälte GmbH in Graz, wegen 104.423,55 EUR sA sowie Vorlage eines Buchauszugs, Rechnungslegung und Zahlung (Art XLII EGZPO; Gesamtstreitwert 114.423,55 EUR sA), über die außerordentliche Revision der beklagten Partei gegen das Teil- und Teilzwischenurteil des Oberlandesgerichts Graz als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 13. März 2025, GZ 6 Ra 48/24m-33.2, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.

Der vollständige Text steht im RIS (Link oben).

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