Kann mich das Gericht zur Auskunft über mein Einkommen zwingen?
Mit KI erklärt am 05.09.2026 · keine Rechtsberatung · Wo bekomme ich Hilfe? · Fehler melden
Ständige Rechtsprechung seit 2008, zuletzt bestätigt am 17.07.2025 (12 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (2008)
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Bei den in § 79 AußStrG ausdrücklich als „Zwangsmittel“ vorgesehenen Maßnahmen handelt es sich um Beugemaßnahmen und nicht um repressive Instrumente pönalen Charakters.OGH 1 Ob 155/15y, 27.08.2015
- Die Verfügung muss für den Fortgang des Verfahrens notwendig sein; Zwangsmittel dürfen nur nach dem Prinzip des gelindesten Mittels eingesetzt werden.OGH 8 Ob 89/13s, 28.10.2013
- Mit den in § 79 Abs 2 AußStrG angeführten Zwangsmitteln soll der Wille des zu einer prozessualen Mitwirkung Verpflichteten gebeugt werden.OGH 5 Ob 257/09v, 19.01.2010
- Ist eine sich aus dem Gesetz selbst ergebende durchsetzbare Pflicht verletzt, regelt § 79 Abs 2 AußStrG die dafür anzuwendenden Zwangsmittel.OGH 5 Ob 257/09v, 19.01.2010
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0124115 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 1 von 12.
- OGH 9 Ob 82/25m, 17.07.2025
Genannte Normen
AußStrG 2005 §13 Abs1; AußStrG 2005 §16 Abs2; AußStrG 2005 §79 Abs1; AußStrG 2005 §102
Die andere Seite
Zum selben Thema hat das Gericht auch Regeln aufgestellt, die für die Gegenseite günstig sind.
Allein aus der Unterhaltspflicht ergibt sich noch keine Pflicht zur Rechnungslegung. Im streitigen Unterhaltsverfahren muss der Beklagte nicht aktiv daran mitwirken, sein Einkommen festzustellen. Gerade deshalb wird zwischen geschiedenen Ehegatten ein eigener Anspruch auf Auskunft über die für die Bemessung wichtigen Umstände anerkannt.
Wird gegen Sie wegen eines im Außerstreitverfahren festgesetzten Unterhalts Exekution geführt, können Sie deren Unzulässigkeit mit Klage geltend machen. Das gilt auch dann, wenn Sie sich darauf stützen, dass der Unterhaltsanspruch erloschen ist. Sie müssen dafür nicht zuerst eine Entscheidung im Außerstreitverfahren erwirken.