Muss der Unterhaltspflichtige sein Einkommen offenlegen?
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Ständige Rechtsprechung seit 1991, zuletzt bestätigt am 17.07.2025 (26 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1991)
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Hier: Keine konkreten Anhaltspunkte für ein weiteres Einkommen des Vaters, neben dessen Einkommen aus selbstständiger Tätigkeit.OGH 1 Ob 41/20s, 25.05.2020
- Eine Schätzung des Einkommens des Unterhaltsschuldners nach freier Würdigung kommt erst dann in Betracht, wenn ihm eine Verletzung seiner Mitwirkungspflicht zur Last gelegt werden kann. Das setzt voraus, dass nach der Aktenlage ausreichend konkrete Anhaltspunkte für das Vorhandensein von für die Bemessungsgrundlage relevanten Umständen vorliegen.OGH 1 Ob 41/20s, 25.05.2020
- In Detailfragen der Unterhaltsbemessung hat grundsätzlich der Unterhaltsschuldner die für seinen Rechtsstandpunkt günstigen Tatsachen ausreichend zu behaupten und zu beweisen.OGH 2 Ob 90/09p, 18.12.2009
- Soweit den Unterhaltspflichtigen danach Beweispflichten treffen, können unaufgeklärt gebliebene Umstände nicht zu Lasten des Kindesunterhalts und des darauf angewiesenen unterhaltsberechtigten Kindes ausschlagen.OGH 10 Ob 57/08t, 27.01.2009
- Eine bewusste Verschleierung von Einkommen ist nicht erforderlich, wie § 16 Abs 2 AußStrG zeigt.OGH 10 Ob 65/08v, 09.09.2008
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- Die Einschätzung ist bei einem unterhaltspflichtigen Gesellschafter aufgrund der Geschäftserfolge vorangegangener Jahre für das für die Unterhaltsbemessung aktuelle Jahr unter Bedachtnahme auf konkrete Indikatoren für die allgemeine Wirtschaftsentwicklung und die konkreten Unternehmensaussichten vorzunehmen (so schon 6 Ob 505/92).OGH 1 Ob 119/07t, 26.02.2008
- Diese Mitwirkungspflicht und Vollständigkeitspflicht ist nunmehr auch in § 16 Abs 2 AußStrG ausdrücklich festgeschrieben.OGH 7 Ob 164/06b, 30.08.2006
- Ist der Vater der Aufforderung, die erforderlichen Unterlagen dem Sachverständigen vorzulegen, nicht nachgekommen, konnte das Gericht in freier Beweiswürdigung davon ausgehen, dass die Einkommensverhältnisse des Vaters in allen Jahren so waren wie in dem Jahr, für welches Unterlagen vorhanden waren.OGH 4 Ob 1611/94, 18.10.1994
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0047432 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 2 von 26.
- OGH 9 Ob 82/25m, 17.07.2025
- OGH 4 Ob 20/24f, 25.06.2024, Fall aus Steiermark
Im Gesetz
- Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB) § 140 · Abstammung des Kindes
Die andere Seite
Zum selben Thema hat das Gericht auch Regeln aufgestellt, die für die Gegenseite günstig sind.
Allein aus der Unterhaltspflicht ergibt sich noch keine Pflicht zur Rechnungslegung. Im streitigen Unterhaltsverfahren muss der Beklagte nicht aktiv daran mitwirken, sein Einkommen festzustellen. Gerade deshalb wird zwischen geschiedenen Ehegatten ein eigener Anspruch auf Auskunft über die für die Bemessung wichtigen Umstände anerkannt.
Der Unterhalt darf nur dann nach einem Einkommen bemessen werden, das Sie gar nicht erzielen, wenn Sie selbst schuld daran sind, dass Sie nicht arbeiten. Ohne dieses Verschulden zählt nur Ihr tatsächliches Einkommen.