Der OGH hat das Rechtsmittel nicht angenommen; es gilt die Entscheidung der Vorinstanz.
OGH 9 Ob 82/25m
Worum es ging: Muss der Richter alle Beweise selbst aufnehmen?
Die Regeln aus dieser Entscheidung
Im Verfahren außer Streitsachen gilt der Grundsatz nicht, dass der Richter die Beweise unmittelbar selbst aufnehmen muss. Er ist daher in der Wahl der Beweismittel, mit denen er die Wahrheit zu finden erwartet, in keine Richtung gebunden.
Nein. Bei einer Ordnungs- oder Beugestrafe geht es nicht bloß um Geld, sondern um die Bestrafung selbst. Solche Entscheidungen sind nicht rein vermögensrechtlich. Die Wertgrenzen für Rechtsmittel stehen einer Anfechtung daher nicht entgegen.
Wollen Sie zum Obersten Gerichtshof, müssen Sie darlegen, welche Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung offen ist. Der bloße Vorwurf, das Berufungsgericht habe die Rechtsfrage unrichtig gelöst, reicht nicht; eine Prüfung ist dann nicht möglich.
Wer Unterhalt zahlen muss, hat bei der Klärung seiner Einkommensverhältnisse mitzuwirken. Tut er das nicht, darf das Gericht sein Einkommen frei schätzen. Bei Anträgen auf Änderung des Unterhalts kann das Gericht dann von den bisherigen Verhältnissen ausgehen.
Ob ein Anliegen rein vermögensrechtlicher Natur ist, richtet sich nach dem Inhalt des Anspruchs. Ist er auf eine Geldleistung gerichtet, ist das jedenfalls der Fall, auch wenn der Betrag noch nicht beziffert ist. An dieser Beurteilung hat sich durch die Änderung der Verfahrensvorschriften nichts geändert.
Das Gericht darf im Außerstreitverfahren Zwangsmittel einsetzen, wenn eine durchsetzbare Pflicht besteht. Eine solche Pflicht kann sich in Unterhaltssachen aus der Auskunftspflicht ergeben. Wer die Auskunft verweigert, kann daher dazu angehalten werden.
Zitierte Paragrafen
AußStrG § 102 AußStrG § 31 AußStrG § 35 AußStrG § 62 AußStrG § 71 AußStrG § 79 ZPO § 359
Entscheidungstext
29 Absätze, 5.784 Zeichen · im RIS ansehen
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Gericht
OGH
Entscheidungsdatum
17.07.2025
Geschäftszahl
9Ob82/25m
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Mag. Ziegelbauer als Vorsitzenden, die Hofrätin und Hofräte Dr. Hargassner, Mag. Korn, Dr. Stiefsohn und Mag. Böhm in der Pflegschaftssache der minderjährigen 1. N* 2016, und 2. A* 2019, *, vertreten durch die Mutter A*, diese vertreten durch Mag. Elisabeth Gössler, Rechtsanwältin in Wilhelmsburg, wegen Unterhalt, über den außerordentlichen Revisionsrekurs des Vaters M*, vertreten durch Dr. Stefan Gloß, Rechtsanwalt in St. Pölten, gegen den Beschluss des Landesgerichts St. Pölten als Rekursgericht vom 21. Mai 2025, GZ 23 R 129/25f-31, in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Der außerordentliche Revisionsrekurs wird mangels der Voraussetzungen des § 62 Abs 1 AußStrG zurückgewiesen.
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