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Haftet mir der Gutachter, wenn sein Gutachten unbrauchbar war?

günstig für Prozesspartei betrifft Prozessparteien, Sachverständige, Kläger, Beklagte
Ja. Der gerichtliche Sachverständige haftet den Parteien für Schäden aus einem Gutachten, das sich im Lauf des Verfahrens als unrichtig oder mangelhaft herausstellt. Das gilt auch dann, wenn das Gutachten der Entscheidung gar nicht zugrunde gelegt wurde. Ersatzfähig sind etwa dadurch vergeblich aufgewendete Verfahrenskosten.

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Ständige Rechtsprechung seit 2008, zuletzt bestätigt am 17.12.2025 (11 Entscheidungen).

So hat das Gericht es formuliert (2008)

Eine Haftung nach allgemeinen Regeln des Schadenersatzrechts gilt auch für alle den Parteien verursachten Schäden, die durch ein wenn auch letztlich nicht der Entscheidung des Gerichts zu Grunde gelegtes Gutachten entstehen, das sich im Laufe des Verfahrens als unrichtig und mangelhaft herausstellt und daher der Entscheidung nicht zu Grunde gelegt werden kann. Der gerichtliche Sachverständige haftet dann den Prozessparteien für den dadurch verursachten Schaden.

Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen

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Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0124312 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen

Entscheidungen dazu

Im Portal: die neuesten 1 von 11.

Im Gesetz

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