Haftet mir der Gutachter, wenn sein Gutachten unbrauchbar war?
günstig für Prozesspartei betrifft Prozessparteien, Sachverständige, Kläger, Beklagte
Ja. Der gerichtliche Sachverständige haftet den Parteien für Schäden aus einem Gutachten, das sich im Lauf des Verfahrens als unrichtig oder mangelhaft herausstellt. Das gilt auch dann, wenn das Gutachten der Entscheidung gar nicht zugrunde gelegt wurde. Ersatzfähig sind etwa dadurch vergeblich aufgewendete Verfahrenskosten.
Mit KI erklärt am 06.09.2026 · keine Rechtsberatung · Wo bekomme ich Hilfe? · Fehler melden
Ständige Rechtsprechung seit 2008, zuletzt bestätigt am 17.12.2025 (11 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (2008)
Eine Haftung nach allgemeinen Regeln des Schadenersatzrechts gilt auch für alle den Parteien verursachten Schäden, die durch ein wenn auch letztlich nicht der Entscheidung des Gerichts zu Grunde gelegtes Gutachten entstehen, das sich im Laufe des Verfahrens als unrichtig und mangelhaft herausstellt und daher der Entscheidung nicht zu Grunde gelegt werden kann. Der gerichtliche Sachverständige haftet dann den Prozessparteien für den dadurch verursachten Schaden.
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Hier: (verfrühter) Haftungsprozess gegen Sachverständigen wegen eines in einem nach wie vor anhängigen Mietzins- und Räumungsverfahren erstatteten, angeblich unrichtigen Gutachtens über die Ursache von Schimmelbildung im Mietobjekt.OGH 8 Ob 76/22t, 21.11.2022
- Hier: Klagsrückziehung nach Erstattung eines unrichtigen Gutachtens.OGH 7 Ob 96/19x, 23.10.2019
- Eine Haftung besteht vielmehr auch für alle den Parteien verursachten Schäden, die durch ein, wenn auch letztlich nicht der Entscheidung des Gerichts zu Grunde gelegtes, Gutachten entstehen, das sich im Laufe des Verfahrens als unrichtig und mangelhaft herausstellt und daher der Entscheidung nicht zu Grunde gelegt werden kann.OGH 7 Ob 96/19x, 23.10.2019
- Eine Haftung eines Sachverständigen kann nach den Umständen des Einzelfalls auch dann bejaht werden, wenn das Anlassverfahren anders als durch eine Entscheidung in der Hauptsache, nämlich durch eine Parteienhandlung beendet wird, die im Vertrauen auf die Richtigkeit des Gutachtens vorgenommen wird und damit im Rechtswidrigkeitszusammenhang mit dem Verhalten des Sachverständigen steht.OGH 10 Ob 54/18s, 23.10.2018
- Hier: Befangenheit eines Schiedsrichters.OGH 4 Ob 197/13v, 17.02.2014
Alle 8 Ergänzungen anzeigen
- In einem nach Befangenheit eines Richters für nichtig erklärten Verfahren kommen die durch die Befangenheit entstandenen Mehrkosten und frustrierte Aufwendungen als Schaden in Betracht.OGH 4 Ob 197/13v, 17.02.2014
- Hier: Mangelnde Verwertbarkeit des Gutachtens, weil der Sachverständige auf sein Naheverhältnis zu einer der Parteien nicht hingewiesen hat.OGH 6 Ob 238/12m, 19.12.2012
- Jene Vorschriften, die auf die verfahrensrechtliche Verwertbarkeit eines Sachverständigengutachtens abzielen, bezwecken (auch) den Schutz der Parteien vor frustrierten Verfahrenskosten.OGH 6 Ob 238/12m, 19.12.2012
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0124312 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 1 von 11.
- OGH 3 Ob 165/25y, 17.12.2025, Fall aus Tirol
Im Gesetz
Verwandte Fragen
Schadenersatz · Haftung des gerichtlichen Sachverständigen
Schadenersatz · Haftung des Gerichtssachverständigen gegenüber Parteien
Schadenersatz · Haftung des behördlich bestellten Sachverständigen
Vertragsrecht · Haftung für ein Gutachten
Schadenersatz · Haftung des Gutachters gegenüber Dritten