Haftet ein Gutachter auch mir gegenüber?
günstig für Dritter betrifft Käufer, Kreditnehmer, Banken, Sachverständige, Auftraggeber
Ein Sachverständiger kann auch einer Person haften, die das Gutachten nicht bestellt hat. Voraussetzung ist, dass für ihn erkennbar war, dass der Besteller gerade auch die Interessen dieser Person mitverfolgt hat.
Mit KI erklärt am 05.09.2026 · keine Rechtsberatung · Wo bekomme ich Hilfe? · Fehler melden
Ständige Rechtsprechung seit 1970, zuletzt bestätigt am 30.09.2025 (34 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1970)
Der Sachverständige ist einem Dritten gegenüber haftbar, wenn der Besteller für den Sachverständigen erkennbar gerade die Interessen des Dritten mitverfolgte.
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Hier: Haftung einer Gutachterin im Vorfeld der Abschlussprüfung.OGH 7 Ob 69/25k, 25.06.2025
- Hier: Rechtsverteidigungskosten eines getäuschten Investors, der beim Weiterverkauf von Aktien die ihm erteilte Fehlinformation im Vertrauen auf deren Richtigkeit weitergegeben und damit selbst scheinbare Täuschungshandlungen gesetzt hätten.OGH 6 Ob 239/20w, 15.03.2021
- Die Sachverständigenhaftung wird allerdings auf objektiv-rechtliche Sorgfaltspflichten gestützt, zumal die Konstruktion des Vertrags mit Schutzwirkung zugunsten Dritter in jenen Fällen an ihre Grenzen stößt, in denen der Vertragspartner des Sachverständigen und der Dritte gegenläufige Interessen verfolgen.OGH 8 Ob 96/19d, 25.10.2019
- Hier: Haftung für Schätzgutachten im Zwangsversteigerungsverfahren.OGH 9 Ob 56/11t, 29.05.2012
- Hier: Schätzgutachten für die Inventarisierung im Verlassenschaftsverfahren.OGH 9 Ob 20/12z, 29.05.2012
Alle 17 Ergänzungen anzeigen
- Der von einem Kaufinteressenten an einen ÖAMTC-Zweigverein erteilte Auftrag zur Durchführung eines „Ankaufstests" berührt keine schutzwürdigen Interessen des außerhalb dieses Vertragsverhältnisses stehenden klagenden Autohändlers.OGH 2 Ob 191/06m, 23.03.2007
- Die Prüfung der Sacheinlage dient nur den Interessen der Gesellschaft, deren Gläubiger und allenfalls Dritter, nicht aber auch derjenigen des Einbringers. Aus diesem Grund kommt auch eine Haftung des Sacheinlageprüfers gegenüber dem Sacheinleger nicht in Betracht.OGH 6 Ob 39/06p, 09.03.2006
- Geschützt ist der Dritte, wenn eine Aussage erkennbar drittgerichtet ist, also ein Vertrauenstatbestand vorliegt, der für den Dritten eine Entscheidungsgrundlage darstellen soll. Wesentlich ist daher vor allem, zu welchem Zweck das Gutachten erstattet wurde. Mangels ausdrücklicher Bestimmung im Vertrag kann sich die Beurteilung nach der Verkehrsübung richten.OGH 3 Ob 67/05g, 20.10.2005
- Die Beantwortung der Frage, ob die Interessen eines Dritten mit der Gutachtenserstattung verfolgt werden, richtet sich im Besonderen danach, zu welchem Zweck das Gutachten erstattet wurde.OGH 9 Ob 67/03y, 05.05.2004
- Welche diese in den Schutzbereich des Verpflichtungsverhältnisses einzubeziehenden dritten Personen sind, für die die Auskunft die geeignete Vertrauensgrundlage darstellen und denen sie als Richtschnur dienen soll, richtet sich nach der Verkehrsübung, insbesondere aber danach, für welchen Zweck das Gutachten erstattet wurde. Aus dem Gutachtensauftrag ergibt sich, welche Interessen Dritter geschützt sind. Mögliche Kreditgeber oder Käufer genügen (so schon SZ 69/258).OGH 6 Ob 81/01g, 21.02.2002
- Haftung eines Gutachters, der im Auftrag des Treuhänders tätig war, gegenüber dem Treugeber.OGH 7 Ob 273/00y, 23.01.2001
- Hier: Haftung des in einem Strafverfahren gerichtlich bestellten Sachverständigen gegenüber einem Zeugen des Strafverfahrens.OGH 5 Ob 18/00h, 05.09.2000
- Die Vermögensinteressen des Erstehers im Zwangsversteigerungsverfahren werden vom Schutzzweck der Normen, die der zur Bewertung des Exekutionsobjekts gerichtlich bestellte Sachverständige zu beachten hat, erfasst.OGH 1 Ob 79/00z, 13.06.2000
- Den Sachverständigen trifft eine objektiv-rechtliche Sorgfaltspflicht zu Gunsten eines Dritten, wenn er damit rechnen muss, dass sein Gutachten die Grundlage für dessen Disposition bilden werde.OGH 7 Ob 513/96, 20.11.1996
- Hier: SteuerberaterOGH 1 Ob 637/94, 23.11.1994
- Dass der Gutachter weiß, dass seine Stellungnahme verbreitet werden soll, genügt im Zweifel nicht (RdW 1985,306).OGH 7 Ob 544/92, 23.04.1992
- In diesem Fall liegt ein Vertrag zugunsten Dritter oder mit Schutzwirkung zugunsten Dritter vor.OGH 8 Ob 542/85, 11.07.1985
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0017178 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 6 von 34.
- OGH 8 Ob 50/25y, 30.09.2025, Fall aus Wien
- OGH 4 Ob 34/25s, 29.09.2025, Fall aus Wien
- OGH 7 Ob 69/25k, 25.06.2025, Fall aus Wien
- OGH 10 Ob 17/25k, 03.06.2025, Fall aus Wien
- OGH 5 Ob 88/21h, 04.11.2021, Fall aus Wien
- OGH 4 Ob 245/18k, 25.04.2019, Fall aus Wien
Im Gesetz
- Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB) § 881 · Verträge zugunsten Dritter
- ABGB § 1295 · Von der Verbindlichkeit zum Schadenersatze
- ABGB § 1299
- Exekutionsordnung (EO) § 141 · Vornahme der Schätzung
Verwandte Fragen
Schadenersatz · Haftung des Gutachters gegenüber Dritten
Schadenersatz · Vertragliche Haftung des Sachverständigen
Schadenersatz · Haftung des behördlich bestellten Sachverständigen
Vertragsrecht · Haftung für ein Gutachten
Schadenersatz · Haftung des gerichtlichen Sachverständigen