Haftet der Sachverständige, wenn sein Gutachten nicht hält?
günstig für Sachverständiger betrifft Auftraggeber, Sachverständiger, Konsument, Unternehmer
Nicht, wenn er nach den Regeln seines Fachs gearbeitet hat - auf ein bestimmtes Ergebnis haben Sie keinen Anspruch. Er muss Sie aber auf mögliche Risiken hinweisen, vor allem wenn er weiß, dass Sie Ihr weiteres Verhalten vom Inhalt des Gutachtens abhängig machen.
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Ständige Rechtsprechung seit 1984, zuletzt bestätigt am 22.11.2016 (5 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1984)
Der Vertrag über die Erstellung eines Gutachtens ist ein Werkvertrag. Der Sachverständige haftet jedoch nicht, wenn das nach den Regeln der Wissenschaft erarbeitete Gutachten in der Folge nicht standhält. Er muss aber den Auftraggeber auf allfällige Risiken hinweisen; dies insbesonders dann, wenn er weiß, dass der Auftraggeber sein weiteres Verhalten vom Inhalt des Gutachtens abhängig machen wird.
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Der Sachverständige haftet grundsätzlich nicht, wenn das von ihm erstattete Gutachten den Regeln der Wissenschaft entspricht. Im Allgemeinen hat der Besteller aus dem mit dem Sachverständigen geschlossenen Vertrag keinen Anspruch auf ein bestimmtes, von ihm einzig als „richtig“ akzeptiertes Ergebnis des Gutachtens (hier: auf Übereinstimmung eines Bewertungsgutachtens mit einem früher eingeholten Gutachten).OGH 8 Ob 16/14g, 24.03.2014
- Hier: Überprüfung einer Sommerrodelbahn auf ihren „ordnungsgemäßen, sicheren Zustand“.OGH 2 Ob 7/10h, 02.12.2010
- Hier: Haftung des Sachverständigen verneint.OGH 9 Ob 43/08a, 25.11.2008
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0021664 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 1 von 5.
- OGH 5 Ob 131/16z, 22.11.2016, Fall aus Niederösterreich
Im Gesetz
- Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB) § 1151 · Von Verträgen über Dienstleistungen
- ABGB § 1167 · Gewährleistung
- ABGB § 1168a
- ABGB § 1299
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