Der OGH hat das Rechtsmittel nicht angenommen; es gilt die Entscheidung der Vorinstanz.
OGH 3 Ob 165/25y
Worum es ging: Wer entscheidet, ob ein Verhalten meinen Schaden verursacht hat?
Die Regeln aus dieser Entscheidung
Ob ein Verhalten den Schaden tatsächlich verursacht hat, ist eine Tatsachenfrage, die die unteren Gerichte klären. Erst wenn diese den Zusammenhang bejaht haben, kann die rechtliche Frage der Ursächlichkeit aktuell werden, die auch der Oberste Gerichtshof prüft; das setzt aber voraus, dass das anzuwendende Gesetz selbst Regeln zur Ursächlichkeit enthält oder voraussetzt.
Manchmal darf ein Gericht aus dem typischen Ablauf eines Geschehens auf einen Zusammenhang schließen, ohne dass er im Einzelnen bewiesen wird. Dieser Anscheinsbeweis ist aber nur bei der Frage zulässig, ob ein Verhalten den Schaden verursacht hat. Für andere Punkte gilt er nicht.
Ja. Wer als Sachverständiger für ein Gericht oder eine Behörde ein Gutachten erstellt, haftet auch Außenstehenden für Schäden aus einem schuldhaft falschen Gutachten. Das gilt etwa für den Ersteher und alle Beteiligten einer Zwangsversteigerung, und schon bei Fahrlässigkeit.
Ja. Der gerichtlich bestellte Sachverständige haftet den Parteien für Schäden aus einem schuldhaft falschen Gutachten. Dass auf dem Gutachten ein rechtskräftiges Urteil beruht, schließt Ihren Ersatzanspruch nicht aus. In Strafsachen kann ein Verurteilter aber erst vorgehen, wenn das verurteilende Urteil nicht mehr aufrecht ist.
Ein vom Gericht bestellter Sachverständiger ist kein Organ im Sinne des Amtshaftungsrechts. Ansprüche wegen eines fehlerhaften Gutachtens richten sich daher nicht gegen den Staat.
Ein gerichtlich bestellter Sachverständiger ist kein Organ im Sinne des Amtshaftungsrechts. Der Bund haftet daher nicht für ihn. Sie müssen sich an den Sachverständigen selbst halten.
Gibt ein vom Gericht bestellter Sachverständiger schuldhaft ein falsches Gutachten ab, haftet er den Parteien des Prozesses für die Folgen. Ob Ihnen dadurch ein Schaden entstanden ist, hängt davon ab, ob der frühere Prozess für Sie günstiger ausgegangen wäre, wenn das Gutachten in allen begutachteten Punkten richtig gewesen wäre.
Was die Gegenseite im Verfahren erster Instanz ausdrücklich zugestanden hat, können Sie auch noch in dritter Instanz für sich verwerten.
Ob ein Verhalten den Schaden verursacht hat, entscheiden die ersten beiden Instanzen als Tatfrage. Der Oberste Gerichtshof darf diese Feststellung nicht mehr überprüfen. In dritter Instanz können Sie diesen Punkt daher nicht mehr bekämpfen.
Gerichte schließen manchmal aus der allgemeinen Lebenserfahrung darauf, dass etwas geschehen ist. Solche Erfahrungssätze sind keine Rechtssätze. Der Oberste Gerichtshof kann sie deshalb nicht überprüfen.
Zieht das Gericht aus dem festgestellten Sachverhalt und den Beweisergebnissen nur Erfahrungsschlüsse, um weitere Tatsachen zu erkunden, ist das keine Rechtsanwendung. Solche Schlüsse kann das Höchstgericht daher nicht überprüfen.
Zur Tatsachenfeststellung gehört, was tatsächlich geschehen ist, samt den daraus gezogenen Schlüssen. Zur rechtlichen Beurteilung gehört die Anwendung der Gesetze auf diesen Sachverhalt samt den dafür nötigen Erfahrungssätzen und allgemeinen Begriffen. Geht ein tatsächliches Element so weit in die Regel selbst ein, dass sie ohne dieses nicht anwendbar wäre, spricht man von einer gemischten Frage.
In Steuersachen hat der Oberste Gerichtshof keine leitende Aufgabe. Er greift daher nur ein, um grobe Beurteilungsfehler der Vorinstanzen zu korrigieren, und das nur aus Gründen der Rechtseinheit und Rechtssicherheit.
Geht es um Rechtsvorschriften, für die nicht die ordentlichen Gerichte zuständig sind, hat der Oberste Gerichtshof keine leitende Aufgabe. Zur Auslegung solcher Bestimmungen, etwa des Verwaltungsverfahrensrechts, gibt er daher keine richtungsweisende Antwort.
Nein. Das Berufungsgericht darf aus den Feststellungen des Erstgerichts andere tatsächliche Schlüsse ziehen, ohne die Beweise noch einmal aufzunehmen. Eine neuerliche Verhandlung oder Einvernahme ist dafür nicht nötig.
Schreibt kein Gesetz eine bestimmte Bewertungsmethode vor, ist das Ergebnis eines Gutachtens eine Tatfrage und wird vom Obersten Gerichtshof nicht überprüft. Eine Ausnahme besteht nur, wenn eine von vornherein ungeeignete Methode gewählt wurde oder die Schlüsse gegen Logik und Erfahrung verstoßen.
Nein. Steht der Inhalt einer Urkunde außer Streit und ist er in den Feststellungen enthalten, darf ihn das Gericht seiner rechtlichen Beurteilung zugrunde legen. Eine mündliche Berufungsverhandlung muss dafür nicht von Amts wegen durchgeführt werden.
Ja. Der gerichtliche Sachverständige haftet den Parteien für Schäden aus einem Gutachten, das sich im Lauf des Verfahrens als unrichtig oder mangelhaft herausstellt. Das gilt auch dann, wenn das Gutachten der Entscheidung gar nicht zugrunde gelegt wurde. Ersatzfähig sind etwa dadurch vergeblich aufgewendete Verfahrenskosten.
Der Weg durch die Instanzen
- Oberlandesgericht Innsbruck als Berufungsgericht, 03.09.2025, 5 R 30/25p-71
Zitierte Paragrafen
ABGB § 1299 ZPO § 502 ZPO § 508a
Entscheidungstext
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Gericht
OGH
Entscheidungsdatum
17.12.2025
Geschäftszahl
3Ob165/25y
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Hon.-Prof. Dr. Brenn als Vorsitzenden sowie die Hofrätinnen Dr. Weixelbraun-Mohr und Dr. Kodek und die Hofräte Dr. Stefula und Mag. Schober als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei DI Dr. J*, vertreten durch die Edthaler Leitner-Bommer Schmieder & Partner Rechtsanwälte GmbH in Linz, gegen die beklagte Partei DI P*, vertreten durch Dr. Peter Sellemond und Mag. Robert Sellemond, Rechtsanwälte in Innsbruck, wegen 138.173 EUR sA, über die außerordentliche Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Innsbruck als Berufungsgericht vom 3. September 2025, GZ 5 R 30/25p-71, den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.
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