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Darf mich mein Einsatzbetrieb nach der Überlassung fest anstellen?

günstig für Arbeitnehmer betrifft Arbeitnehmer, Arbeitgeber, Leiharbeitskräfte, Überlasser
Ja. Eine Vereinbarung, nach der der Beschäftigerbetrieb dem Überlasser eine Strafe zahlen muss, wenn er einen früher überlassenen Arbeitnehmer nach dessen Ausscheiden beschäftigt, ist verboten und deshalb unwirksam. Auf die Bezeichnung der Zahlung, etwa Ablöse, Provision oder Rekrutierungsaufwand, kommt es nicht an.

Mit KI erklärt am 06.09.2026 · keine Rechtsberatung · Wo bekomme ich Hilfe? · Fehler melden

Ständige Rechtsprechung seit 2008, zuletzt bestätigt am 29.06.2020 (3 Entscheidungen).

So hat das Gericht es formuliert (2008)

Eine Vereinbarung, nach der ein Beschäftiger dem Überlasser eine Konventionalstrafe zu zahlen hat, wenn er innerhalb einer gewissen Zeit nach Beendigung des Dienstverhältnisses eines Dienstnehmers zum Überlasser vorher überlassene Arbeitnehmer beschäftigt, ist nach § 8 Abs 2 AÜG verboten und damit wegen Gesetzwidrigkeit gemäß § 879 Abs 1 ABGB unwirksam.

Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen

Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0124366 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen

Entscheidungen dazu

Im Portal: die neuesten 1 von 3.

Im Gesetz

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Die andere Seite

Zum selben Thema hat das Gericht auch Regeln aufgestellt, die für die Gegenseite günstig sind.

günstig für Arbeitgeber Überlassung und Arbeitgeber des Leiharbeiters

Nein. Auch wenn die Überlassung eigentlich eine Arbeitsvermittlung war, entsteht dadurch kein Arbeitsverhältnis zu dem Betrieb, in dem Sie eingesetzt sind. Das Gesetz sieht dafür nur eigene Strafen vor, aber kein angenommenes Arbeitsverhältnis.

günstig für Arbeitgeber Ablöse von Urlaub gegen Geld

Nein. Eine Vereinbarung, mit der Sie Ihren Urlaub gegen Geld ablösen, ist ungültig. Auf diese Ungültigkeit können sich sowohl Sie als auch Ihr Arbeitgeber berufen. Bereits gezahlte Urlaubsablösen kann der Arbeitgeber aber nicht zurückfordern, solange Sie nicht doch auf dem Urlaubsverbrauch bestehen.

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