Wann werde ich der Belegschaft des Einsatzbetriebs gleichgestellt?
günstig für Arbeitnehmerbetrifft Arbeitnehmer, Leiharbeiter, Arbeitgeber, Beschäftigerbetrieb
Das Gesetz über die Arbeitskräfteüberlassung ist auf den typischen Fall zugeschnitten, in dem eine Firma Arbeitskräfte nur einstellt, um sie kurzfristig anderen Betrieben zu überlassen. Je weiter sich Ihr Fall von diesem Bild entfernt, desto eher kann es sachgerecht sein, Ihre Rechtsstellung jener der Beschäftigten des Einsatzbetriebs anzunähern. Die Regeln dieses Gesetzes sind dann nicht zwingend abschließend.
Ständige Rechtsprechung seit 2003, zuletzt bestätigt am 29.05.2018
(3 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (2003)
Berücksichtigt man, dass mit dem AÜG die gewerbsmäßige Arbeitnehmerüberlassung geregelt werden sollte, in deren Rahmen der Arbeitgeber typischerweise nicht die Absicht hat, den Dienstnehmer im eigenen Betrieb zu beschäftigen, sondern ihn nur deshalb einstellt, um Dritten (den Beschäftigern) kurzfristig mit einer Arbeitskraft auszuhelfen, so erscheint es nicht notwendigerweise geboten, die Regelungen des AÜG auch dann als abschließend anzusehen, wenn eine von der für typisch angesehenen erheblich abweichende Arbeitskräfteüberlassung vorliegt. Je weiter sich die konkret zu beurteilende Arbeitskräfteüberlassung von jenem Typus entfernt, den der Gesetzgeber bei der gesetzlichen Regelung im Auge hatte, desto eher kann es sich im Einzelfall als sachgerecht erweisen, die Rechtsstellung des Arbeitnehmers jener der Dienstnehmer des Beschäftigers anzunähern.
Nein. Auch wenn die Überlassung eigentlich eine Arbeitsvermittlung war, entsteht dadurch kein Arbeitsverhältnis zu dem Betrieb, in dem Sie eingesetzt sind. Das Gesetz sieht dafür nur eigene Strafen vor, aber kein angenommenes Arbeitsverhältnis.
günstig für Arbeitgeber Lohn überlassener Arbeitskräfte
Nein. Der Referenzzuschlag im Kollektivvertrag für die Arbeitskräfteüberlassung stellt Sie nicht mit den Beschäftigten des Einsatzbetriebs gleich, sondern nähert Ihren Lohn nur pauschal an die branchenüblichen Löhne an. Dass Sie dadurch im Einzelfall mehr oder weniger verdienen als die Stammbelegschaft, wurde bewusst in Kauf genommen.