Haftet die Gemeinde, wenn ich auf Eis gestürzt bin?
günstig für Wegehalter betrifft Fußgänger, Gemeinden, Wegehalter, Geschädigte
Nicht schon deshalb. Dass die Unfallstelle eisglatt und nicht gestreut war, begründet für sich allein noch kein Verschulden der Gemeinde als Wegehalterin. Sie haftet nur, wenn sie oder ihre Leute es bei durchschnittlicher Sorgfalt vorwerfbar unterlassen haben, für eine zumutbare Streuung zu sorgen.
Mit KI erklärt am 06.09.2026 · keine Rechtsberatung · Wo bekomme ich Hilfe? · Fehler melden
Rechtsprechung seit 2008, zuletzt bestätigt am 19.04.2017 (1 Entscheidung).
So hat das Gericht es formuliert (2008)
Aus der Tatsache, dass eine Unfallstelle zur Unfallszeit eisglatt und nicht bestreut war, ist noch kein der Gemeinde als Wegehalterin anzulastendes Verschulden ableitbar. Dies wäre nur dann der Fall, wenn sie (beziehungsweise der zu ihren „Leuten" zählende Bedienstete) es in bei Anwendung durchschnittlicher Sorgfalt vorwerfbarer Weise unterlassen hätte, für eine zumutbare Streuung der Unfallstelle zu sorgen.
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0124487 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
- OGH 6 Ob 39/17d, 19.04.2017, Fall aus Steiermark
Im Gesetz
Verwandte Fragen
Schadenersatz · Schneeräumung durch die Gemeinde
Schadenersatz · Organisation von Schneeräumung und Streudienst
Schadenersatz · Streupflicht auf Straßen bei Glatteis
Schadenersatz · Haftung bei übertragener Wegehalterpflicht
Schadenersatz · Innenhof als Weg und Streupflicht