Haftet die Gemeinde für einen schlecht organisierten Winterdienst?
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Ständige Rechtsprechung seit 1971, zuletzt bestätigt am 14.05.2024 (6 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1971)
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Die Beweislast für die gehörige Organisation des Schneeräumungsdienstes und Streudienstes sowie dessen Überwachung trifft den Schädiger.OGH 2 Ob 47/07m, 12.07.2007
- Auch andere Rechtsträger, seien sie juristische, seien sie natürliche Personen, sind bei unzureichender Organisation des Winterdienstes so zu behandeln wie politische Gemeinden.OGH 2 Ob 47/07m, 12.07.2007
- Hier: Eindeutiges Organisationsverschulden.OGH 8 Ob 66/86, 12.03.1987
- Grobes Organisationsverschulden.OGH 8 Ob 229/78, 26.01.1979
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0023138 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 2 von 6.
- OGH 10 Ob 21/24x, 14.05.2024, Fall aus Kärnten
- OGH 2 Ob 216/21k, 14.12.2021, Fall aus Oberösterreich
Im Gesetz
- Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB) § 1295 · Von der Verbindlichkeit zum Schadenersatze
- ABGB § 1315
Die andere Seite
Zum selben Thema hat das Gericht auch Regeln aufgestellt, die für die Gegenseite günstig sind.
Wer eine Vorschrift der Verwaltung nicht kennt, trifft deshalb noch nicht automatisch ein Verschulden. Ein Verschulden liegt erst vor, wenn Sie die im Einzelfall gebotene Aufmerksamkeit außer Acht gelassen haben. Im entschiedenen Fall wusste ein Landwirt nicht, dass der Bürgermeister für eine bestimmte Bewilligung nicht zuständig war.
Für ein Mitverschulden brauchen Sie nicht schuldhaft im eigentlichen Sinn gehandelt zu haben, und Ihr Verhalten muss auch nicht rechtswidrig sein. Es genügt, dass Sie mit den eigenen Gütern sorglos umgegangen sind; dazu zählt auch Ihre Gesundheit.