Haftet die Eigentümergemeinschaft, wenn die Schneeräumfirma versagt?
günstig für Eigentümergemeinschaft betrifft Wohnungseigentümer, Eigentümergemeinschaft, Passanten, Hausbetreuungsfirmen
Nur eingeschränkt. Überträgt die Eigentümergemeinschaft die Pflichten für den ordnungsgemäßen Zustand der Wege an ein selbständiges Unternehmen, haftet sie danach nur noch für eigenes Verschulden bei der Auswahl oder Überwachung dieses Unternehmens; dafür genügt bereits leichte Fahrlässigkeit. Im Einzelfall kann es geboten sein, in zumutbarem Rahmen zu prüfen, ob das Unternehmen die Aufgaben organisatorisch bewältigen kann.
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Ständige Rechtsprechung seit 2009, zuletzt bestätigt am 15.02.2017 (4 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (2009)
Im Fall der Übertragung der für eine Eigentümergemeinschaft einer Wohnanlage aus § 1319a ABGB resultierenden Pflichten an einen selbstständigen Unternehmer haftet die Eigentümergemeinschaft nur noch für ein eigenes (ihr zurechenbares) Auswahl- oder Überwachungsverschulden, wofür bereits leichte Fahrlässigkeit genügt. Dabei kann es im Einzelfall geboten sein, in einem zumutbaren Rahmen auch zu überprüfen, ob der Unternehmer zur organisatorischen Bewältigung der übertragenen Aufgaben in der Lage ist.
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Hier: Ein durch den verspäteten Räumungseinsatz am Unfallstag indiziertes Organisationsverschulden eines Unternehmens, dem vom Liegenschaftseigentümer gemäß § 93 Abs 5 StVO die Pflichten nach § 93 Abs 1 StVO rechtsgeschäftlich übertragen wurden.OGH 2 Ob 36/12a, 20.11.2012
- Hier: Hausbetreuung.OGH 3 Ob 136/12i, 19.09.2012
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0124737 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 1 von 4.
- OGH 7 Ob 218/16h, 15.02.2017, Fall aus Salzburg
Im Gesetz
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