Haftet die Straßenverwaltung, wenn eine vereiste Stelle nicht gestreut wird?
Mit KI erklärt am 06.09.2026 · keine Rechtsberatung · Wo bekomme ich Hilfe? · Fehler melden
Ständige Rechtsprechung seit 1961, zuletzt bestätigt am 22.04.2020 (12 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1961)
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- An die Streupflicht im Ortsgebiet oder auf frequentierten Durchfahrtsstraßen im Freilandgebiet sind höhere Anforderungen zu stellen als etwa auf einer im wesentlichen nur der Zufahrt zu einer kleineren Siedlung dienenden, weniger frequentierten Gemeindestraße.OGH 8 Ob 61/74, 02.04.1974
- An die Streupflicht auf offenen Freilandstraßen dürfen keine übertriebenen Anforderungen gestellt werden.OGH 2 Ob 116/70, 23.04.1970
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0053423 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 2 von 12.
- OGH 5 Ob 57/20y, 22.04.2020, Fall aus Wien
- OGH 7 Ob 218/16h, 15.02.2017, Fall aus Salzburg
Genannte Normen
BStG §5; Vlbg StrG §31
Die andere Seite
Zum selben Thema hat das Gericht auch Regeln aufgestellt, die für die Gegenseite günstig sind.
Nein. Dass Sie gegen eine Schutzvorschrift wie die Straßenverkehrsordnung verstoßen haben, macht Ihr Verhalten für sich allein noch nicht grob fahrlässig. Der Verstoß muss objektiv besonders schwer wiegen und Ihnen auch persönlich schwerstens vorwerfbar sein.
Wer eine Vorschrift der Verwaltung nicht kennt, trifft deshalb noch nicht automatisch ein Verschulden. Ein Verschulden liegt erst vor, wenn Sie die im Einzelfall gebotene Aufmerksamkeit außer Acht gelassen haben. Im entschiedenen Fall wusste ein Landwirt nicht, dass der Bürgermeister für eine bestimmte Bewilligung nicht zuständig war.