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Haftet die Straßenverwaltung, wenn eine vereiste Stelle nicht gestreut wird?

günstig für Geschädigter betrifft Autofahrer, Verkehrsteilnehmer, Geschädigter, Straßenverwaltung
Ja, wenn ihr grobe Fahrlässigkeit vorzuwerfen ist. Wie weit gestreut werden muss, richtet sich nach dem Verkehrsbedürfnis und danach, was zumutbar ist. Weiß die Straßenverwaltung von Unfällen an einer vereisten Stelle, muss sie streuen; entschuldigt ist sie nur, wenn das aus zwingenden Gründen unmöglich war.

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Ständige Rechtsprechung seit 1961, zuletzt bestätigt am 22.04.2020 (12 Entscheidungen).

So hat das Gericht es formuliert (1961)

Der Umfang der Streupflicht richtet sich nach dem Verkehrsbedürfnis und der Zumutbarkeit von Maßnahmen, wenn aber die Organ der Straßenverwaltung zufolge der auf einer Durchzugsstraße vorgefallenen Verkehrsunfälle die mangelhafte Bestreuung einer vereisten Straßenstelle erkannt hat, dann muß unter dem Gesichtspunkt des Verkehrsbedürfnisses die Vornahme der Bestreuung gefordert werden, damit die Gefahr weiterer Unfälle vermieden werde, und eine bei Haftung der beklagten Partei gemäß § 11 BStG begründende grobe Fahrlässigkeit ihres Organs könnte in einem solchen Falle nur dann verneint werden, wenn dargetan wäre, daß die Maßnahme der Bestreuung der erkenntlich gefährlichen Straßenstelle für dieses Organ aus zwingenden Gründen undurchführbar gewesen sei.

Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen

Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0053423 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen

Entscheidungen dazu

Im Portal: die neuesten 2 von 12.

Genannte Normen

BStG §5; Vlbg StrG §31

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Die andere Seite

Zum selben Thema hat das Gericht auch Regeln aufgestellt, die für die Gegenseite günstig sind.

günstig für Schädiger Grobe Fahrlässigkeit bei Schutzgesetzverstoß

Nein. Dass Sie gegen eine Schutzvorschrift wie die Straßenverkehrsordnung verstoßen haben, macht Ihr Verhalten für sich allein noch nicht grob fahrlässig. Der Verstoß muss objektiv besonders schwer wiegen und Ihnen auch persönlich schwerstens vorwerfbar sein.

günstig für Schädiger Unkenntnis von Vorschriften und Verschulden

Wer eine Vorschrift der Verwaltung nicht kennt, trifft deshalb noch nicht automatisch ein Verschulden. Ein Verschulden liegt erst vor, wenn Sie die im Einzelfall gebotene Aufmerksamkeit außer Acht gelassen haben. Im entschiedenen Fall wusste ein Landwirt nicht, dass der Bürgermeister für eine bestimmte Bewilligung nicht zuständig war.

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