Haftet die Gemeinde, wenn sie jahrelang meinen Gehsteig räumt?
günstig für Grundeigentümer betrifft Hausbesitzer, Grundeigentümer, Gemeinde, Fußgänger
Ja. Wenn eine Gemeinde die Räumung und Streuung Ihres Gehsteigs stillschweigend übernimmt, etwa indem sie diese Arbeiten über längere Zeit ausführt, geht Ihre Pflicht auf sie über. Für Stürze haftet dann die Gemeinde und nicht mehr Sie.
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Ständige Rechtsprechung seit 1971, zuletzt bestätigt am 31.08.2016 (7 Entscheidungen).
Stichwort des Gerichts (1971)
Stillschweigende Übernahme der winterlichen Säuberung von Gehsteigen im Ortsgebiet durch eine Gemeinde.
Der Gerichtshof hat hier nur ein Stichwort festgehalten. Die Regel selbst steht in den Ergänzungen und Entscheidungen, die diesen Rechtssatz tragen.
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Eine schlüssige Übernahme der Verpflichtung zu Räumungs- und Streumaßnahmen durch eine andere (juristische) Person als den Eigentümer des Grundstücks wird auch dann bejaht, wenn diese Person die dem Eigentümer obliegenden Tätigkeiten über einen längeren Zeitraum hindurch ausgeführt hat.OGH 2 Ob 46/11w, 19.01.2012
- Hier: Frage des Zustandekommens eines zivilrechtlichen Vertrags zwischen einem Grundeigentümer und der Gemeinde über die Verpflichtung letzterer, Säuberungsmaßnahmen ausschließlich im Interesse des Grundeigentümers durchzuführen.OGH 1 Ob 126/10a, 10.08.2010
- Eine konkludente Vereinbarung mit einer Stadtgemeinde, dass diese die Streuung und Räumung eines Gehsteigs durchführe, bewirkt, dass sich der sonst dazu Verpflichtete seiner Pflichten entledigen kann und dritten Geschädigten auch nicht mehr er, sondern vielmehr die Stadtgemeinde haftet.OGH 2 Ob 156/05p, 23.03.2007
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0014585 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 1 von 7.
- OGH 2 Ob 235/15w, 31.08.2016, Fall aus Wien
Im Gesetz
- Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB) § 863
- ABGB § 1295 · Von der Verbindlichkeit zum Schadenersatze
- Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO 1960) § 93
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