Wann ist die Änderung meines Anteils noch geringfügig?
betrifft Wohnungseigentümer, Miteigentümer
Ob eine Anteilsänderung noch als geringfügig gilt, misst sich am betreffenden Anteil selbst und nicht an der gesamten Liegenschaft. Beträgt die Änderung mehr als zehn Prozent dieses Anteils, ist eine bloße Berichtigung des Grundbuchs ausgeschlossen.
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Ständige Rechtsprechung seit 2008, zuletzt bestätigt am 29.08.2022 (7 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (2008)
Bei der Beurteilung, ob die Bagatellgrenze des § 10 Abs 3 erster Satz WEG 2002 idF der WRN 2006 überschritten wird, kommt es auf das Ausmaß der Anteilsveränderung im Verhältnis zum betreffenden Anteil und nicht auf das Ausmaß der Veränderung im Verhältnis zur Gesamtliegenschaft an. Beträgt das Ausmaß der Änderung des betreffenden Anteils mehr als 10 %, schließt dies die in § 10 Abs 3 WEG 2002 idF der WRN 2006 vorgesehene Berichtigung in sinngemäßer Anwendung des § 136 Abs 1 GBG aus.
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Diese Beurteilung gilt gleichermaßen für die Anwendung der nunmehr in § 10 Abs 3 Satz 2 WEG 2002 idF GB‑Nov 2012 vorgesehenen Bagatellgrenze.OGH 5 Ob 76/13g, 17.12.2013
- Hier: Teilung von Miteigentumsanteilen.OGH 5 Ob 190/10t, 24.01.2011
- Die in § 10 Abs 3 WEG in der Fassung der WRN 2006 genannte „Bagatellgrenze“ von 10 % ist auf jeden einzelnen Miteigentumsanteil zu beziehen. Es ist ohne Bedeutung, dass sämtliche von der Veränderung betroffenen Anteile im Eigentum desselben Eigentümers verbleiben.OGH 5 Ob 86/10y, 27.05.2010
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0124537 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 3 von 7.
- OGH 5 Ob 122/22k, 29.08.2022, Fall aus Wien
- OGH 5 Ob 205/17h, 18.01.2018, Fall aus Tirol
- OGH 5 Ob 40/17v, 04.05.2017, Fall aus Wien
Im Gesetz
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