OGH 5 Ob 40/17v
Worum es ging: Kann ich zum Höchstgericht, wenn es dazu kein Urteil gibt?
Die Regeln aus dieser Entscheidung
Dass der Oberste Gerichtshof zu Ihrer Fallgestaltung noch nie entschieden hat, genügt allein nicht. Regelt das Gesetz die Frage selbst klar und eindeutig, liegt keine erhebliche Rechtsfrage vor. Ihr Rechtsmittel ist dann nicht zulässig.
Im Verfahren über die Nutzwerte wird nicht darüber entschieden, wie sich die neuen Werte auf die Eigentumsanteile auswirken. Die dafür nötigen Änderungen erfolgen durch eigene Übertragungen zwischen den Miteigentümern, die gegen angemessenen Wertausgleich sogar erzwungen werden können. Dass dabei im äußersten Fall ein Rechtsverlust droht, hindert die gerichtliche Festsetzung der Nutzwerte nicht.
Sie brauchen eine für das Grundbuch taugliche Urkunde. Darin müssen bestimmte Miteigentümer bestimmte Anteile an bestimmte andere übertragen, die Zustimmung zur Eintragung erklärt und ein Rechtsgrund angegeben sein. Eine bloße Berichtigung genügt nur in einfachen Fällen, nicht wenn neue selbständige Objekte entstehen.
Ob eine Anteilsänderung noch als geringfügig gilt, misst sich am betreffenden Anteil selbst und nicht an der gesamten Liegenschaft. Beträgt die Änderung mehr als zehn Prozent dieses Anteils, ist eine bloße Berichtigung des Grundbuchs ausgeschlossen.
Nein. Fehlt die Bestätigung, dass die pflegschaftsgerichtliche Genehmigung des Vertrags rechtskräftig ist, liegt kein bloßer Formmangel vor, den Sie verbessern könnten, sondern ein inhaltlicher Mangel der Urkunde. Für einen solchen Mangel steht das Verbesserungsverfahren des Grundbuchsrechts nicht offen.
Die Grenze von zehn Prozent ist auf jeden einzelnen Miteigentumsanteil zu beziehen. Es macht keinen Unterschied, ob alle betroffenen Anteile demselben Eigentümer gehören und bei ihm bleiben.
Der Weg durch die Instanzen
- Bezirksgericht Floridsdorf, 09.09.2016
- Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgericht, 15.12.2016, 46 R 391/16i
Zitierte Paragrafen
AußStrG § 62 AußStrG § 71 GBG 1955 § 126 GBG 1955 § 136 GBG 1955 § 85 GBG 1955 § 95 WEG 2002 § 10 WEG 2002 § 2 WEG 2002 § 52
Entscheidungstext
37 Absätze, 11.955 Zeichen · im RIS ansehen
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Gericht
OGH
Entscheidungsdatum
04.05.2017
Geschäftszahl
5Ob40/17v
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Dr. Hradil als Vorsitzenden sowie die Hofrätin Dr. Grohmann und die Hofräte Mag. Wurzer, Mag. Painsi und Dr. Steger als weitere Richter in der Grundbuchsache der Antragstellerin Ö* Gesellschaft mit beschränkter Haftung, *, vertreten durch Weinrauch Rechtsanwälte GmbH in Graz, wegen Berichtigung der Mindestanteilsgröße gemäß § 10 Abs 3 WEG ob der Liegenschaft EZ 67 KG * D*, über den Revisionsrekurs der Antragstellerin gegen den Beschluss des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgericht vom 15. Dezember 2016, AZ 46 R 391/16i, mit dem der Beschluss des Bezirksgerichts Floridsdorf vom 9. September 2016, TZ 3843/2016, bestätigt wurde, den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.
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