Zum Inhalt springen
Entscheidung des Obersten Gerichtshofs (OGH) · 18.01.2018 · Fall aus Tirol

OGH 5 Ob 205/17h

Worum es ging: Nennt das Gericht alle Gründe, warum mein Antrag scheitert?

Die Regeln aus dieser Entscheidung

Nicht immer. Das Gericht muss die weiteren Abweisungsgründe nur dann nennen, wenn Sie den Antrag sinnvoll wiederholen könnten. Ist eine Wiederholung von vornherein aussichtslos, etwa weil der Vertrag ungültig ist, darf die Prüfung unterbleiben.

Ja. Wohnungseigentum kann nur an Räumen bestehen, denen die Verkehrsauffassung eine selbständige wirtschaftliche Bedeutung zuerkennt. Das ist zwingend geregelt: Festsetzungen der Nutzwerte und Grundbuchseintragungen, die dagegen verstoßen, sind nichtig.

Nein. Auch wenn die Baubehörde ein Objekt als baulich selbständig bescheinigt, beurteilt das Gericht selbständig, ob es nach den Regeln des Wohnungseigentums überhaupt tauglicher Gegenstand des Wohnungseigentums sein kann.

Sehr kleine Lagerräume von etwa eineinhalb bis sechseinhalb Quadratmetern haben nach allgemeiner Auffassung keine selbständige wirtschaftliche Bedeutung. Das gilt besonders, wenn nach den Plänen nicht einmal sicher ist, dass sie nach allen Seiten baulich abgeschlossen sind. An solchen Räumen kann daher kein eigenes Wohnungseigentum bestehen.

An einem Objekt kann nur dann Wohnungseigentum begründet werden, wenn es nach allen Seiten baulich abgeschlossen ist. Im Übrigen richtet sich die Beurteilung danach, was im Verkehr üblicherweise als eigenes Objekt angesehen wird.

Ob eine Anteilsänderung noch als geringfügig gilt, misst sich am betreffenden Anteil selbst und nicht an der gesamten Liegenschaft. Beträgt die Änderung mehr als zehn Prozent dieses Anteils, ist eine bloße Berichtigung des Grundbuchs ausgeschlossen.

Die Grenze von zehn Prozent ist auf jeden einzelnen Miteigentumsanteil zu beziehen. Es macht keinen Unterschied, ob alle betroffenen Anteile demselben Eigentümer gehören und bei ihm bleiben.

Der Weg durch die Instanzen

Zitierte Paragrafen

AußStrG § 62 AußStrG § 71 GBG 1955 § 126 GBG 1955 § 95 WEG 2002 § 10 WEG 2002 § 12 WEG 2002 § 2 WEG 2002 § 56 WEG 2002 § 6 WEG 2002 § 9

Entscheidungstext

33 Absätze, 12.740 Zeichen · im RIS ansehen

Anfang des Textes anzeigen

Gericht

OGH

Entscheidungsdatum

18.01.2018

Geschäftszahl

5Ob205/17h

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Hofrat Dr. Jensik als Vorsitzenden sowie die Hofrätin Dr. Grohmann und die Hofräte Mag. Wurzer, Mag. Painsi und Dr. Steger als weitere Richter in der Grundbuchsache des Antragstellers Predrag M*, geboren am *, vertreten durch Janovsky Stecher Rechtsanwälte in Schwaz, wegen Einverleibung des Eigentumsrechts ob Anteilen an der Liegenschaft EZ * KG *, über den Revisionsrekurs des Antragstellers gegen den Beschluss des Landesgerichts Innsbruck als Rekursgericht vom 7. September 2017, AZ 54 R 57/17d, mit dem der Beschluss des Bezirksgerichts Innsbruck vom 26. Mai 2017, TZ 4056/2017, bestätigt wurde, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.

Der vollständige Text steht im RIS (Link oben).

Teilen WhatsApp Facebook LinkedIn E-Mail