Gilt die Zehn-Prozent-Grenze für jeden Anteil einzeln?
betrifft Wohnungseigentümer, Miteigentümer
Die Grenze von zehn Prozent ist auf jeden einzelnen Miteigentumsanteil zu beziehen. Es macht keinen Unterschied, ob alle betroffenen Anteile demselben Eigentümer gehören und bei ihm bleiben.
Mit KI erklärt am 05.09.2026 · keine Rechtsberatung · Wo bekomme ich Hilfe? · Fehler melden
Ständige Rechtsprechung seit 2010, zuletzt bestätigt am 29.08.2022 (5 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (2010)
Die in § 10 Abs 3 WEG in der Fassung der WRN 2006 genannte „Bagatellgrenze“ von 10 % ist auf jeden einzelnen Miteigentumsanteil zu beziehen. Es ist ohne Bedeutung, dass sämtliche von der Veränderung betroffenen Anteile im Eigentum desselben Eigentümers verbleiben.
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Diese Beurteilung gilt gleichermaßen für die Anwendung der nunmehr in § 10 Abs 3 Satz 2 WEG 2002 idF GB‑Nov 2012 vorgesehenen Bagatellgrenze.OGH 5 Ob 76/13g, 17.12.2013
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0126322 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 3 von 5.
- OGH 5 Ob 122/22k, 29.08.2022, Fall aus Wien
- OGH 5 Ob 205/17h, 18.01.2018, Fall aus Tirol
- OGH 5 Ob 40/17v, 04.05.2017, Fall aus Wien
Genannte Normen
WEG 2002 idF WRN 2006 §10 Abs3
Verwandte Fragen
Wohnungseigentum · Bagatellgrenze bei Anteilsänderungen
Wohnungseigentum · Nutzwerte und Miteigentumsanteile
Wohnungseigentum · Kostenaufteilung bei Reihenhäusern
Eigentum und Grundbuch · Nutzung nach Anteil im Miteigentum
Wohnungseigentum · Gleiche Belastung der Anteile beim Wohnungseigentum