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Gilt die kurze Frist des Gleichbehandlungsrechts auch bei Besetzungsfehlern?

günstig für Arbeitnehmer betrifft Bewerber, Arbeitnehmer, Arbeitgeber
Nein. Ansprüche wegen Verletzung des Stellenbesetzungsgesetzes werden von der Verjährungsregel des Gleichbehandlungsgesetzes nicht verdrängt. Das gilt auch dann, wenn bei der Auswahl zusätzlich ein diskriminierender Umstand eine Rolle gespielt hat.

Mit KI erklärt am 06.09.2026 · keine Rechtsberatung · Wo bekomme ich Hilfe? · Fehler melden

Rechtsprechung seit 2021, zuletzt bestätigt am 27.01.2021 (1 Entscheidung).

So hat das Gericht es formuliert (2021)

Ist aber auch hier ein Derogationsverhältnis zu verneinen, wird die Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen aus einer Verletzung des StellenbesetzungsG auch verjährungsrechtlich nicht von § 29 Abs 1 GlBG verdrängt, wenn die Ermittlung der Besteigung uU auch ein vom GlBG erfasster diskriminierender Umstand zugrunde lag.

Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0133456 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen

Entscheidungen dazu

Genannte Normen

GlBG §29; StellenbesetzungsG allg

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Die andere Seite

Zum selben Thema hat das Gericht auch Regeln aufgestellt, die für die Gegenseite günstig sind.

günstig für Arbeitgeber Gleichbehandlung bei Einstellung und Beförderung

Aus dem Grundsatz der Gleichbehandlung können Sie keinen durchsetzbaren Anspruch auf Einstellung oder Beförderung ableiten; niemand kann zum Abschluss eines Vertrags gezwungen werden. Für einen Ersatzanspruch müssen Sie zeigen, dass der Schaden ohne die Benachteiligung nicht eingetreten wäre.

günstig für Arbeitgeber Sondervertrag und Gleichbehandlung im öffentlichen Dienst

Erfüllen Sie die allgemeinen Voraussetzungen für eine bestimmte Entlohnungsgruppe nicht und werden Sie deshalb mit einem Sondervertrag aufgenommen, darf dieser Vertrag so gestaltet werden, dass er Ihnen einen Anreiz gibt, die fehlenden Erfordernisse möglichst bald zu erfüllen. Darin liegt keine Verletzung der Gleichbehandlung.

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