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Wann läuft meine Frist nach dem Gleichbehandlungsverfahren wieder weiter?

günstig für Arbeitnehmer betrifft Landesbedienstete, Arbeitnehmer, Arbeitgeber
Wird eine Diskriminierung festgestellt, endet die Hemmung Ihrer Frist mit der Mitteilung darüber, wie die vorgeschlagenen Maßnahmen umgesetzt wurden. Wird keine Diskriminierung festgestellt, endet sie mit dem Ende des Verfahrens vor der Gleichbehandlungskommission, in der Regel also mit der Zustellung des Gutachtens an Sie.

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Rechtsprechung seit 2017, zuletzt bestätigt am 25.07.2017 (1 Entscheidung).

Stichwort des Gerichts (2017)

Die in § 30 Abs 7 Stmk L‑GBG vorgesehene Fristhemmung für die Geltendmachung von Ansprüchen nach dem Stmk L‑GBG endet bei Feststellung einer Diskriminierung mit der in § 38 Abs 9 Stmk L‑GBG vorgesehenen Mitteilung über die Umsetzung der im Gutachten vorgesehenen Vorschläge und Maßnahmen. Wird keine Diskriminierung festgestellt, endet die Hemmung der Frist mit Beendigung des Verfahrens vor der Gleichbehandlungskommission, in der Regel daher mit Zustellung des Gutachtens an die Antragstellerin/den Antragsteller.

Der Gerichtshof hat hier nur ein Stichwort festgehalten. Die Regel selbst steht in den Ergänzungen und Entscheidungen, die diesen Rechtssatz tragen.

Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0131604 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen

Entscheidungen dazu

Genannte Normen

Stmk L-GBG §30 Abs7

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Zum selben Thema hat das Gericht auch Regeln aufgestellt, die für die Gegenseite günstig sind.

günstig für Arbeitgeber Beweis der Diskriminierung im Arbeitsleben

Für die nach dem Gleichbehandlungsgesetz verpönten Beweggründe genügt es, sie glaubhaft zu machen; das Beweismaß ist also herabgesetzt. Möglich ist dabei nur der Indizienbeweis, nicht der Anscheinsbeweis. Ob die vorgebrachten Umstände ausreichen, lässt sich nur nach den gesamten Umständen des Falls beurteilen.

günstig für Arbeitgeber Diskriminierung glaubhaft machen

Wer sich auf eine Benachteiligung beruft, muss selbst behaupten, worin sie liegt, und sie glaubhaft machen. Erst dann kann sie im Verfahren geprüft werden.

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