Muss mir die Versicherung ihre Gewinnberechnung genau offenlegen?
Mit KI erklärt am 05.09.2026 · keine Rechtsberatung · Wo bekomme ich Hilfe? · Fehler melden
Ständige Rechtsprechung seit 2009, zuletzt bestätigt am 21.05.2025 (5 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (2009)
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Hier: Klausel zur Berechnung einer Bonusrente in allgemeinen Versicherungsbedingungen für Erlebens- und Rentenversicherungen.OGH 7 Ob 3/25d, 21.05.2025
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0124675 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 1 von 5.
- OGH 7 Ob 3/25d, 21.05.2025, Fall aus Wien
Genannte Normen
VAG §18 Abs4
Die andere Seite
Zum selben Thema hat das Gericht auch Regeln aufgestellt, die für die Gegenseite günstig sind.
Ja. Ein Verweis auf einen Tarif, der Ihnen nicht offengelegt wird, ist unklar und deshalb nicht verbindlich. Die Versicherung muss Ihnen die Kosten und Abschläge offenlegen, die Ihren Rückkaufswert mindern, damit Sie erkennen, was Ihnen bei vorzeitiger Kündigung abgezogen wird.
Umstände, nach denen die Versicherung nicht ausdrücklich gefragt hat, müssen Sie nicht schon deshalb mitteilen, weil sie wichtig sein könnten. Sie müssen es nur, wenn sich eine Frage sinngemäß auch darauf bezieht oder wenn die Mitteilung selbstverständlich wäre. Wer beim Abschluss einer Unfallversicherung das Extremklettern nicht angibt, verletzt daher keine Anzeigepflicht.