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Welche Auskünfte darf meine Versicherung nach einem Schaden verlangen?

günstig für Versicherer betrifft Versicherungsnehmer, Versicherer, Konsumenten
Sie müssen jede Auskunft geben, die zur Feststellung des Versicherungsfalls erforderlich ist. Der Versicherer darf grundsätzlich verlangen, was er für notwendig hält, muss aber beweisen, dass die verlangte Auskunft tatsächlich notwendig war. Dass er sich die Auskunft auch anders beschaffen könnte, ist dabei ohne Belang.

Mit KI erklärt am 06.09.2026 · keine Rechtsberatung · Wo bekomme ich Hilfe? · Fehler melden

Ständige Rechtsprechung seit 1964, zuletzt bestätigt am 27.09.2023 (18 Entscheidungen).

So hat das Gericht es formuliert (1964)

Nach § 34 VersVG hat der Versicherungsnehmer jede Auskunft zu geben, die zur Feststellung des Versicherungsfalles "erforderlich" ist. Der Versicherer kann diejenigen Auskünfte verlangen, die er für notwendig hält. Er ist aber dafür beweispflichtig, daß die verlangte Auskunft notwendig war.

Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen

Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0080185 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen

Entscheidungen dazu

Im Portal: die neuesten 3 von 18.

Genannte Normen

VersVG §34; Rechtsschutzversicherung Art 8.1.1 ARB 2016; Rechtsschutzversicherung Art 8.1.1 ARB 2008

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Die andere Seite

Zum selben Thema hat das Gericht auch Regeln aufgestellt, die für die Gegenseite günstig sind.

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