Der OGH hat in der Sache entschieden.
OGH 7 Ob 3/25d
Worum es ging: Wie werden Vertragsklauseln in einem Musterprozess geprüft?
Die Regeln aus dieser Entscheidung
Wird eine Klausel in einem Verfahren eines Verbandes geprüft, legt das Gericht sie in der für Kunden ungünstigsten möglichen Bedeutung aus. Erst danach wird geprüft, ob sie gegen ein Verbot oder gegen die guten Sitten verstößt.
Eine Klausel, mit der Sie der Weitergabe aller Daten rund um Ihr Konto an zentrale Stellen zustimmen, ist unklar und daher unzulässig. Sie lässt nämlich nicht erkennen, wie weit Ihre Zustimmung reicht.
Eine Klausel muss für Sie durchschaubar sein. Daraus kann sich eine Pflicht zur Vollständigkeit ergeben, wenn sonst unklar bliebe, welche Auswirkungen die Klausel für Sie hat.
Nein. Steht der Inhalt einer Urkunde außer Streit und ist er in den Feststellungen enthalten, darf ihn das Gericht seiner rechtlichen Beurteilung zugrunde legen. Eine mündliche Berufungsverhandlung muss dafür nicht von Amts wegen durchgeführt werden.
Eine Klausel muss in der Regel nicht den ganzen Gesetzestext samt Erläuterungen wiedergeben. Der bloße Hinweis auf eine in einer bestimmten Vorschrift geregelte Ausnahme genügt aber nicht, damit die Regelung erkennbar, verständlich und vollständig ist.
Es genügt nicht, dass der Text einer vorgefertigten Klausel formal lesbar ist. Inhalt und Tragweite müssen für Sie als Verbraucher durchschaubar sein. Eine Formel wie Kosten der Wiederveranlagung zum Geldmarktsatz, mindestens jedoch zwei Prozent erfüllt das nicht.
Die Versicherung muss Ihnen jährlich den Stand Ihrer Gewinnbeteiligung mitteilen. Einen darüber hinausgehenden Anspruch auf eine genaue Rechnungslegung haben Sie nicht.
Der Weg durch die Instanzen
- Handelsgericht Wien, 24.08.2024, 43 Cg 59/23h-15
- Oberlandesgericht Wien als Berufungsgericht, 19.11.2024, 2 R 176/24b-21
Zitierte Paragrafen
KSchG § 28 KSchG § 29 KSchG § 6 ZPO Art. 41 ZPO § 43 ZPO § 50
Entscheidungstext
49 Absätze, 15.560 Zeichen · im RIS ansehen
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Gericht
OGH
Entscheidungsdatum
21.05.2025
Geschäftszahl
7Ob3/25d
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch die Senatspräsidentin Dr. Solé als Vorsitzende und die Hofrätinnen und Hofräte Mag. Malesich, Dr. Weber, Mag. Fitz und Mag. Jelinek als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Verein für Konsumenteninformation, 1060 Wien, Linke Wienzeile 18, vertreten durch die Kosesnik-Wehrle & Langer Rechtsanwälte KG in Wien, gegen die beklagte Partei W* AG *, vertreten durch die Schönherr Rechtsanwälte GmbH in Wien, wegen Unterlassung und Urteilsveröffentlichung, über die Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht vom 19. November 2024, GZ 2 R 176/24b-21, mit dem das Urteil des Handelsgerichts Wien vom 24. August 2024, GZ 43 Cg 59/23h-15, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Spruch
Der Revision wird Folge gegeben.
Die Entscheidungen der Vorinstanzen werden abgeändert, dass sie – unter Einschluss der als rechtskräftig unberührt gebliebenen Entscheidungen der Vorinstanzen zu Klausel 1 – lauten:
„A. Die beklagte Partei ist schuldig, im geschäftlichen Verkehr mit Verbrauchern in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, die sie von ihr geschlossenen Verträgen zugrundelegt und/oder in hiebei verwendeten Vertragsformblättern die Verwendung der Klausel:
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