Muss mir die Versicherung sagen, was ich bei Kündigung bekomme?
Mit KI erklärt am 06.09.2026 · keine Rechtsberatung · Wo bekomme ich Hilfe? · Fehler melden
Ständige Rechtsprechung seit 2007, zuletzt bestätigt am 18.05.2021 (12 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (2007)
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Hier: AGB-Klauseln im Reisevermittlungsvertrag; Verbandsklage.OGH 1 Ob 192/16s, 23.11.2016
- Eine Stornogebühr muss der Höhe nach ausreichend nachvollziehbar bestimmt angegeben werden, um eine wirksame Vereinbarung einer Stornoabschlagsklausel annehmen zu können.OGH 1 Ob 192/16s, 23.11.2016
- Hier: Zusammenfassende Darstellung der bisher ergangenen Judikate zu Allgemeinen Versicherungsbedingungen von Lebensversicherern.OGH 7 Ob 82/07w, 20.06.2007
- An der Intransparenz ändert auch der Umstand nichts, dass den Klauseln (anders als den beanstandeten Klauseln der Vorprozesse) die erwähnten Tabellen angefügt sind, weil auch durch diese die den einzelnen Versicherungsnehmer treffende Gesamtkostenbelastung nicht nachvollzogen werden kann.OGH 7 Ob 82/07w, 20.06.2007
- Selbst wenn die Gesamtkostenbelastung im Hinblick auf die Unsicherheit der Fondsperformance nicht von vornherein in absoluten Zahlen festgesetzt und bekannt gegeben werden könnte, ist der Versicherer im Sinne des Transparenzgebotes des § 6 Abs 3 KSchG verpflichtet, sie oder vice versa den Sparanteil (die Rückkaufswerte) in Tabellenform als Prozentsatz der jeweiligen Höhe des Deckungskapitals festzulegen und mit dem Versicherungsnehmer zu vereinbaren.OGH 7 Ob 233/06z, 09.05.2007
Alle 10 Ergänzungen anzeigen
- Dass die Höhe der Rückkaufswerte in der fondsgebundenen Lebensversicherung maßgeblich von der „Fondsperformance" abhängt und daher nur prognostizierbar, nicht aber exakt vorhersehbar ist, entbindet den Versicherer nicht der Verpflichtung, die den Versicherungsnehmer treffende Gesamtkostenbelastung offen zu legen.OGH 7 Ob 23/07v, 09.05.2007
- Hier: Fondsgebundene Lebensversicherung.OGH 7 Ob 23/07v, 09.05.2007
- Der in der Klausel angegebene „Liquidierungsabschlag" muss der Höhe nach ausreichend nachvollziehbar bestimmt angegeben werden, um eine wirksame Vereinbarung der Klausel annehmen zu können. Da dies nicht der Fall ist, ist die Klausel auch unter dem Gesichtspunkt der §§ 176 Abs 4 und 173 Abs 3 VersVG unwirksam.OGH 7 Ob 173/06a, 17.01.2007
- Der Hinweis auf die Berechnung des Rückkaufswertes „nach den tariflichen Grundsätzen" unter „Berücksichtigung" nicht näher konkretisierter („angefallener") Kosten und „eines" Abschlages ruft den Eindruck eines von der Beklagten gestalteten, für den Versicherungsnehmer aber undurchschaubaren Regelwerkes hervor und dass der damit dem Versicherungsnehmer aufgebürdete „Abschlag" nicht nachvollziehbar ist.OGH 7 Ob 140/06y, 17.01.2007
- Für die Maßfigur des durchschnittlich versierten Versicherungsnehmers ist die Zillmerung (samt deren Nachteilen) nicht bereits aus der vereinbarten Versicherungsprämie ableitbar.OGH 7 Ob 131/06z, 17.01.2007
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0121727 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 2 von 12.
- OGH 1 Ob 201/20w, 18.05.2021, Fall aus Wien
- OGH 1 Ob 192/16s, 23.11.2016, Fall aus Wien
Im Gesetz
- Konsumentenschutzgesetz (KSchG) § 6 · Unzulässige Vertragsbestandteile
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Zum selben Thema hat das Gericht auch Regeln aufgestellt, die für die Gegenseite günstig sind.
Die Versicherung muss Ihnen jährlich den Stand Ihrer Gewinnbeteiligung mitteilen. Einen darüber hinausgehenden Anspruch auf eine genaue Rechnungslegung haben Sie nicht.
Sie müssen alles Zweckdienliche tun, um den Hergang aufzuklären, und zwar auch dann, wenn Ihnen das selbst schadet. Die Versicherung soll dadurch sachgerecht über den Fall entscheiden können. Stellen Sie das Ereignis in einem wesentlichen Punkt unrichtig dar, verletzen Sie damit Ihre Aufklärungspflicht.