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Muss mir die Versicherung sagen, was ich bei Kündigung bekomme?

günstig für Versicherungsnehmer betrifft Versicherungsnehmer, Konsument, Versicherer
Ja. Ein Verweis auf einen Tarif, der Ihnen nicht offengelegt wird, ist unklar und deshalb nicht verbindlich. Die Versicherung muss Ihnen die Kosten und Abschläge offenlegen, die Ihren Rückkaufswert mindern, damit Sie erkennen, was Ihnen bei vorzeitiger Kündigung abgezogen wird.

Mit KI erklärt am 06.09.2026 · keine Rechtsberatung · Wo bekomme ich Hilfe? · Fehler melden

Ständige Rechtsprechung seit 2007, zuletzt bestätigt am 18.05.2021 (12 Entscheidungen).

So hat das Gericht es formuliert (2007)

Der Verweis auf einen Tarif in einer Klausel, die den Versicherungsnehmer über den jeweiligen Rückkaufswert einer Lebensversicherung informieren soll, kann nur dann im Sinne des § 6 Abs 3 KSchG als klar und verständlich angesehen werden, wenn der betreffende Tarif dem Versicherungsnehmer offengelegt wird. Eine dem Versicherungsnehmer unbekannte und nicht näher erläuterte Faktoren enthaltende „Rahmenbedingung" muss unverständlich bleiben. Mangels Erläuterung der „tariflichen Grundsätze" bzw „tariflichen Grundlagen" bleibt dem Versicherungsnehmer etwa verborgen, dass und in welchem Ausmaß er bei vorzeitiger Kündigung des Versicherungsvertrages mit Stornogebühren belastet wird.

Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen

Alle 10 Ergänzungen anzeigen

Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0121727 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen

Entscheidungen dazu

Im Portal: die neuesten 2 von 12.

Im Gesetz

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Die andere Seite

Zum selben Thema hat das Gericht auch Regeln aufgestellt, die für die Gegenseite günstig sind.

günstig für Versicherer Auskunft über die Gewinnbeteiligung

Die Versicherung muss Ihnen jährlich den Stand Ihrer Gewinnbeteiligung mitteilen. Einen darüber hinausgehenden Anspruch auf eine genaue Rechnungslegung haben Sie nicht.

günstig für Versicherer Aufklärung auch gegen eigene Interessen

Sie müssen alles Zweckdienliche tun, um den Hergang aufzuklären, und zwar auch dann, wenn Ihnen das selbst schadet. Die Versicherung soll dadurch sachgerecht über den Fall entscheiden können. Stellen Sie das Ereignis in einem wesentlichen Punkt unrichtig dar, verletzen Sie damit Ihre Aufklärungspflicht.

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