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Hafte ich, wenn jemand meine gestohlene Kreditkarte missbraucht?

günstig für Kreditkartenunternehmen betrifft Karteninhaber, Konsumenten, Kreditkartenunternehmen
Ja, aber der Höhe nach begrenzt. Klauseln, nach denen Sie für den Missbrauch Ihrer unterschriebenen Karte bis zu bestimmten Beträgen einstehen, sind zulässig; für das Zurücklassen der Karte in einem abgestellten Fahrzeug gilt ein höherer Betrag. Voraussetzung bleibt aber immer, dass Ihnen ein eigenes schuldhaftes Verhalten vorzuwerfen ist.

Mit KI erklärt am 06.09.2026 · keine Rechtsberatung · Wo bekomme ich Hilfe? · Fehler melden

Ständige Rechtsprechung seit 2009, zuletzt bestätigt am 28.02.2017 (4 Entscheidungen).

So hat das Gericht es formuliert (2009)

Die Klauseln in AGB eines Kreditkartenunternehmens, wonach der „rechtmäßige Karteninhaber" für die aus der „missbräuchlichen Verwendung" der von ihm unterschriebenen Karte entstehenden Belastungen „haftet", nämlich „bei Zurücklassen der Karte in einem nicht in Betrieb stehenden Fahrzeug": bis zu einem Betrag von 1.090,09 EUR (Klausel 8) und „in allen übrigen Fällen": bis zu einem Betrag von 72,67 EUR (Klausel 9), sind zulässig. Der Hinweis auf § 31a KSchG kann daran nichts ändern, weil selbst dem Erstattungsanspruch nach dieser Bestimmung jedenfalls entgegengehalten werden kann, dass den Karteninhaber ein „Mitverschuldensvorwurf" an der missbräuchlichen Verwendung trifft. Die Gefahrtragungsregel ist mit § 31a KSchG vereinbar, weil für die Haftung des Karteninhabers ein diesem zurechenbares schuldhaftes Verhalten (hier: die pflichtwidrige Verwahrung der Kreditkarte) Voraussetzung bleibt.

Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen

Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0124706 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen

Entscheidungen dazu

Im Portal: die neuesten 1 von 4.

Im Gesetz

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