Hafte ich, wenn jemand meine gestohlene Kreditkarte missbraucht?
günstig für Kreditkartenunternehmen betrifft Karteninhaber, Konsumenten, Kreditkartenunternehmen
Ja, aber der Höhe nach begrenzt. Klauseln, nach denen Sie für den Missbrauch Ihrer unterschriebenen Karte bis zu bestimmten Beträgen einstehen, sind zulässig; für das Zurücklassen der Karte in einem abgestellten Fahrzeug gilt ein höherer Betrag. Voraussetzung bleibt aber immer, dass Ihnen ein eigenes schuldhaftes Verhalten vorzuwerfen ist.
Mit KI erklärt am 06.09.2026 · keine Rechtsberatung · Wo bekomme ich Hilfe? · Fehler melden
Ständige Rechtsprechung seit 2009, zuletzt bestätigt am 28.02.2017 (4 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (2009)
Die Klauseln in AGB eines Kreditkartenunternehmens, wonach der „rechtmäßige Karteninhaber" für die aus der „missbräuchlichen Verwendung" der von ihm unterschriebenen Karte entstehenden Belastungen „haftet", nämlich „bei Zurücklassen der Karte in einem nicht in Betrieb stehenden Fahrzeug": bis zu einem Betrag von 1.090,09 EUR (Klausel 8) und „in allen übrigen Fällen": bis zu einem Betrag von 72,67 EUR (Klausel 9), sind zulässig. Der Hinweis auf § 31a KSchG kann daran nichts ändern, weil selbst dem Erstattungsanspruch nach dieser Bestimmung jedenfalls entgegengehalten werden kann, dass den Karteninhaber ein „Mitverschuldensvorwurf" an der missbräuchlichen Verwendung trifft. Die Gefahrtragungsregel ist mit § 31a KSchG vereinbar, weil für die Haftung des Karteninhabers ein diesem zurechenbares schuldhaftes Verhalten (hier: die pflichtwidrige Verwahrung der Kreditkarte) Voraussetzung bleibt.
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Erklärt man solche Klauseln generell für unwirksam, würde dem Karteninhaber das in seiner Sphäre auftretende Risiko des Missbrauchs gestohlener oder sonst abhanden gekommener Kreditkarten grundsätzlich abgenommen und auf das Kreditkartenunternehmen verschoben.OGH 6 Ob 120/15p, 20.07.2016
- Dem Kunden unabhängig von den Umständen stets einen Sorgfaltsverstoß anzulasten, wenn die Karte im abgestellten Fahrzeug aufbewahrt wird, bedeutet eine gröbliche Benachteiligung im Sinne des § 879 Abs 3 ABGB, die schon allein zur Ungültigkeit der Klausel führt.OGH 1 Ob 88/14v, 27.11.2014
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0124706 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 1 von 4.
- OGH 9 Ob 46/16d, 28.02.2017, Fall aus Wien
Im Gesetz
Verwandte Fragen
Vertragsrecht · Haftung bei Verlust der Kreditkarte
Vertragsrecht · Haftung des Karteninhabers bei Missbrauch
Vertragsrecht · Haftung für missbrauchte Kreditkarten
Vertragsrecht · Haftung des Bankkunden bis zur Kartensperre
Vertragsrecht · Haftungsausschluss bei Kartenmissbrauch