OGH 9 Ob 46/16d
Worum es ging: Wie muss ich einen Rechtsfehler des Gerichts aufzeigen?
Die Regeln aus dieser Entscheidung
Wenn Sie eine falsche rechtliche Beurteilung geltend machen, müssen Sie von den Tatsachen ausgehen, die das Gericht festgestellt hat, und daran den Irrtum aufzeigen. Stützen Sie sich auf einen anderen Sachverhalt, kann das Urteil rechtlich nicht überprüft werden.
Eine Tatsachenbestätigung ist eine Erklärung im Vertragsformular über das Bestehen oder Nichtbestehen einer Tatsache, die widerlegt werden kann. Erschwert sie Ihnen die Durchsetzung Ihrer Rechte, weil sie Ihnen einen Beweis auferlegt, den Sie sonst nicht führen müssten, ist die Klausel nichtig.
Ein Verweis auf eine andere Bestimmung oder auf eine Preisliste macht eine Klausel für sich allein noch nicht unzulässig. Im Einzelfall kann aber unklar sein, welche Folgen sich aus dem Zusammenspiel ergeben. Ist die Bestimmung, auf die verwiesen wird, unzulässig, so ist auch die verweisende Bestimmung unzulässig.
Ja, aber der Höhe nach begrenzt. Klauseln, nach denen Sie für den Missbrauch Ihrer unterschriebenen Karte bis zu bestimmten Beträgen einstehen, sind zulässig; für das Zurücklassen der Karte in einem abgestellten Fahrzeug gilt ein höherer Betrag. Voraussetzung bleibt aber immer, dass Ihnen ein eigenes schuldhaftes Verhalten vorzuwerfen ist.
Wie weit Sie als Verbraucher der Bank bei nicht von Ihnen freigegebenen Zahlungen haften, regelt das Gesetz zwingend und abschließend. Eine zusätzliche Haftung, weil Sie eine im Vertrag vorgesehene Prüfpflicht verletzt haben, ist darin nicht vorgesehen. Eine solche Klausel in den Geschäftsbedingungen ist daher unzulässig.
Nein. Die Klausel, der persönliche Code dürfe nicht notiert werden, benachteiligt Sie gröblich und ist unwirksam, weil es für dieses Ziel keine ausreichende sachliche Rechtfertigung gibt. Auch eine Klausel, wonach jede Aufzeichnung des Codes keine sorgfältige Verwahrung ist, verlangt Ihnen Unzumutbares ab.
Ja. Eine Klausel eines Kreditkartenunternehmens, die den Geschäftstag über den geöffneten Betrieb umschreibt und zugleich Samstag, Sonntag und gesetzliche Feiertage ausnimmt, ist unklar. Für Sie ist nicht erkennbar, ob alle übrigen Tage Geschäftstage sind und ob die Voraussetzungen zusammen vorliegen müssen; die Klausel ist deshalb unwirksam.
Nein. Die Klausel eines Kreditkartenunternehmens, wonach Haupt- und Zusatzkarteninhaber ausdrücklich erklären, im eigenen Namen und auf eigene Rechnung zu handeln, ist unwirksam. Sie erweckt den falschen Eindruck, das Gesetz verlange eine solche Erklärung.
Die Klausel, die Ihre Haftung bis zur Sperrmeldung mit 150 Euro bei leichter und mit dem vollen Schaden bei grober Fahrlässigkeit festlegt, ist unwirksam. Sie verschweigt, dass die Haftung eingeschränkt ist, wenn der Zahlungsdienstleister selbst seine Pflichten verletzt hat, und erweckt so den Eindruck einer weitergehenden Haftung.
Der Weg durch die Instanzen
- Handelsgericht Wien, 10.11.2015, 11 Cg 51/12f-34
- Oberlandesgericht Wien als Berufungsgericht, 22.04.2016, 4 R 11/16s-38
Zitierte Paragrafen
ABGB § 1304 ABGB § 879 KSchG § 28 KSchG § 29 KSchG § 6 ZPO § 477
Entscheidungstext
174 Absätze, 61.337 Zeichen · im RIS ansehen
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Gericht
OGH
Entscheidungsdatum
28.02.2017
Geschäftszahl
9Ob46/16d
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Hopf als Vorsitzenden, die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Dehn, den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Hargassner sowie die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Mag. Korn und Dr. Weixelbraun-Mohr in der Rechtssache der klagenden Partei Bundeskammer für Arbeiter und Angestellte, *****, vertreten durch Dr. Walter Reichholf, Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagte Partei c***** AG, *****, vertreten durch Dr. Walter Pfliegler, Rechtsanwalt in Wien, wegen Unterlassung (30.500 EUR) und Urteilsveröffentlichung (4.400 EUR), über die Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht vom 22. April 2016, GZ 4 R 11/16s-38, mit dem der Berufung der beklagten Partei gegen das Teilurteil des Handelsgerichts Wien vom 10. November 2015, GZ 11 Cg 51/12f-34, nicht Folge gegeben wurde, zu Recht erkannt:
Spruch
Der Revision der beklagten Partei wird teilweise Folge gegeben.
Die Urteile der Vorinstanzen werden dahin abgeändert, dass das Begehren der klagenden Partei, die Beklagte sei schuldig, die Verwendung der nachstehend genannten Klausel oder sinngleicher Klauseln in Allgemeinen Geschäftsbedingungen und Vertragsformblättern im geschäftlichen Verkehr mit Verbraucher zu unterlassen und es weiters zu unterlassen, sich auf diese oder sinngleiche Klauseln zu berufen, soweit diese bereits Inhalt der von der beklagten Partei mit Verbrauchern abgeschlossenen Verträge geworden sind:
„7. Alle Entgelte und Beträge, die c***** für den Karteninhaber in Erfüllung des Kartenvertrages aufzuwenden hatte, sind durch den Karteninhaber gemäß Punkt 7. der AGB zu begleichen, wobei die Abrechnung in der Regel monatlich erfolgt.“
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