Muss ich Schäden bis zur Kartensperre immer selbst tragen?
günstig für Konsumentbetrifft Konsumenten, Bankkunden, Banken
Nein. Eine Klausel, die eine sonstige Haftung regelt, ohne zu sagen, für welche Leistungen sie überhaupt gilt, ist unklar und daher unwirksam. Unzulässig ist auch die Formulierung, Sie trügen bis zur Wirksamkeit der Sperre alle Folgen eines Missbrauchs, denn Sie können der Bank sehr wohl ein eigenes Verschulden oder eine von ihr verursachte Verzögerung der Sperre entgegenhalten.
Rechtsprechung seit 2021, zuletzt bestätigt am 25.03.2021
(1 Entscheidung).
So hat das Gericht es formuliert (2021)
1. Eine Klausel in den AGB einer Bank, die die „sonstige Haftung (gilt nicht für Zahlungsdienste)" regelt, ist intransparent, weil völlig unbestimmt und unklar ist, auf welche Leistungen die Bestimmung Anwendung finden soll.
2. Im Übrigen erweckt die Formulierung, dass „der Kunde bis zur Wirksamkeit der Sperre … alle Folgen und Nachteile infolge der missbräuchlichen Verwendung“ trägt, den unrichtigen Eindruck, der Kunde könne dem Kreditinstitut kein Mitverschulden bzw keine – in der Sphäre der Beklagten liegende – Verzögerung der Sperre entgegenhalten.
Ja. Eine Klausel, wonach bei Unwirksamkeit einer Bestimmung jene Regel gilt, die das Gesetz für Verbraucher vorsieht, ist zulässig. Sie gibt nur die bestehende Rechtslage wieder und ist deshalb nicht intransparent.
günstig für Unternehmer Vertragsstrafe und Klarheit der Klausel
Nein. Steht in Ihrem Vertrag eine Vertragsstrafe, muss die Klausel nicht erwähnen, dass ein Gericht diese Strafe herabsetzen kann. Die Klausel ist allein deshalb nicht unklar und bleibt wirksam.