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Haftet die Sicherheitsvertraünsperson für meinen Arbeitsunfall?

betrifft Arbeitnehmer, Arbeitgeber, Sicherheitsvertraünspersonen
Der Haftungsschutz kann einer Sicherheitsvertraünsperson nur zugutekommen, wenn der Unfall mit der Verletzung ihrer Pflichten aus dieser Funktion zusammenhängt. Sie muss im Zeitpunkt der Schädigung nicht nur die Funktion innegehabt, sondern auch in Ausübung dieser Funktion gehandelt haben.

Mit KI erklärt am 05.09.2026 · keine Rechtsberatung · Wo bekomme ich Hilfe? · Fehler melden

Rechtsprechung seit 2009, zuletzt bestätigt am 30.09.2025 (2 Entscheidungen).

So hat das Gericht es formuliert (2009)

Damit § 333 ASVG überhaupt zugunsten einer Sicherheitsvertrauensperson zur Anwendung kommen könnte, muss der Arbeitsunfall bzw das Entstehen einer Berufskrankheit jedenfalls im ursächlichen Zusammenhang mit einer Verletzung von Pflichten der Sicherheitsvertrauensperson bei Ausübung dieser ihrer Pflichten stehen. Dies ergibt sich insbesondere daraus, dass Pflichtverstöße der Sicherheitsvertrauenspersonen nur im Zusammenhang mit den sich aus § 11 ASchG ergebenden Pflichten gesehen werden, wobei diese Bestimmung als Schutznorm iSd § 1311 ABGB bewertet wird. Selbst wenn man daher Sicherheitsvertrauenspersonen nach dem ASchG die Stellung eines Aufsehers im Betrieb im Sinn des § 333 Abs 4 ASVG zumessen wollte, kommt es - wie allgemein beim Aufseher im Betrieb - darauf an, dass der Schädiger im Zeitpunkt der Schadenszufügung nicht nur formell die Funktion bekleidete, sondern in Ausübung seiner Funktion tätig war.

Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0124791 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen

Entscheidungen dazu

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