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Genügt kurzes Mitarbeiten, damit der Auftraggeber nicht mehr haftet?

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Für den Haftungsausschluss zählt nicht, ob ein Werkvertrag besteht, sondern ob der Auftraggeber im Aufgabenbereich des beauftragten Unternehmens tätig wird. Übernimmt er dort dessen Aufgaben, tritt er insoweit an dessen Stelle. Dass das nur kurz und in geringem Umfang geschieht, ändert daran nichts.

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Ständige Rechtsprechung seit 1986, zuletzt bestätigt am 23.10.2025 (8 Entscheidungen).

So hat das Gericht es formuliert (1986)

Entscheidend ist für den Haftungsausschluss nach § 333 ASVG bei Unternehmen nicht das Vorliegen eines Werkvertrages, sondern das Tätigwerden in der Sphäre (im Aufgabenbereich) des Werkunternehmers und nicht in jener des Bestellers. Der (dann) schädigende Besteller übernimmt in diesem Umfang die Aufgaben des Werkunternehmers und vertritt diesen insoweit dem (dann) verletzten Versicherten gegenüber. Dies gilt auch für einen von diesem bevollmächtigten Vertreter eingesetzten Aufseher im Betrieb. Dass eine solche Eingliederung nur für kurze Zeit und nur in einem (sehr) beschränkten Umfang erfolgt, ist dabei belanglos. Für die Annahme einer Bevollmächtigung genügt die dem Schädiger vom Arbeitgeber des Versicherten übertragene Weisungsbefugnis gegenüber dem Versicherten.

Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen

Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0085208 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen

Entscheidungen dazu

Im Portal: die neuesten 3 von 8.

Im Gesetz

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Die andere Seite

Zum selben Thema hat das Gericht auch Regeln aufgestellt, die für die Gegenseite günstig sind.

günstig für Konsument Haftungsausschluss in Geschäftsbedingungen

Nein. Eine Klausel in Geschäftsbedingungen, die die Haftung für leichte Fahrlässigkeit umfassend ausschließt und dabei auch die wichtigsten Vertragspflichten erfasst, benachteiligt Sie grob und ist unwirksam. Nur Personenschäden sind von einem solchen Ausschluss ohnehin ausgenommen. Ein Ausschluss gerade bei den Hauptleistungspflichten wird besonders streng beurteilt.

günstig für Konsument Verkürzte Verjährung beim Steuerberater

Nein. Wenn Sie als Privatperson einen Wirtschaftstreuhänder beauftragen, wirkt die in dessen Auftragsbedingungen vorgesehene Verkürzung der Verjährungsfrist Ihnen gegenüber nicht. Solche Bestimmungen schränken die Haftung im Verbrauchergeschäft unzulässig ein.

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