Genügt kurzes Mitarbeiten, damit der Auftraggeber nicht mehr haftet?
Mit KI erklärt am 05.09.2026 · keine Rechtsberatung · Wo bekomme ich Hilfe? · Fehler melden
Ständige Rechtsprechung seit 1986, zuletzt bestätigt am 23.10.2025 (8 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1986)
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Hier: Eingliederung des verletzten Arbeitnehmers des Werkunternehmers in den Betrieb des Bestellers verneint, weil die Tätigkeit des Verletzten auch bei Befolgung der Sicherheitsanweisungen des Bestellers im Rahmen der ihn treffenden Schutzpflichten noch im Rahmen des Werkvertrags (Wartungsarbeiten) zwischen dem Werkunternehmer und dem Besteller blieb.OGH 2 Ob 179/25z, 23.10.2025
- Hier: Vom Bauherrn beigestellter Helfer.OGH 2 Ob 33/21y, 24.06.2021
- Das Argument der Umgehung zwingender arbeitsrechtlicher Vorschriften begründet keinen Widerspruch zur Inanspruchnahme des Haftungsprivilegs, setzt dieses doch nicht einmal ein (gültiges) Vertragsverhältnis voraus.OGH 2 Ob 214/11a, 25.10.2012
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0085208 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 3 von 8.
- OGH 2 Ob 179/25z, 23.10.2025, Fall aus Oberösterreich
- OGH 9 ObA 39/19d, 23.07.2019, Fall aus Steiermark
- OGH 9 ObA 49/18y, 30.08.2018, Fall aus Wien
Im Gesetz
Die andere Seite
Zum selben Thema hat das Gericht auch Regeln aufgestellt, die für die Gegenseite günstig sind.
Nein. Eine Klausel in Geschäftsbedingungen, die die Haftung für leichte Fahrlässigkeit umfassend ausschließt und dabei auch die wichtigsten Vertragspflichten erfasst, benachteiligt Sie grob und ist unwirksam. Nur Personenschäden sind von einem solchen Ausschluss ohnehin ausgenommen. Ein Ausschluss gerade bei den Hauptleistungspflichten wird besonders streng beurteilt.
Nein. Wenn Sie als Privatperson einen Wirtschaftstreuhänder beauftragen, wirkt die in dessen Auftragsbedingungen vorgesehene Verkürzung der Verjährungsfrist Ihnen gegenüber nicht. Solche Bestimmungen schränken die Haftung im Verbrauchergeschäft unzulässig ein.