Gilt der Haftungsschutz auch gegenüber betriebsfremden Personen?
betrifft Arbeitnehmer, Arbeitgeber, betriebsfremde Helfer
Von einem Aufseher im Betrieb kann man nur sprechen, wenn der Geschädigte in den Betrieb wie ein Beschäftigter eingegliedert war. Er muss dem Aufseher untergeordnet gewesen sein wie einem Vorgesetzten mit Weisungsrecht.
Mit KI erklärt am 05.09.2026 · keine Rechtsberatung · Wo bekomme ich Hilfe? · Fehler melden
Ständige Rechtsprechung seit 1980, zuletzt bestätigt am 30.09.2025 (6 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1980)
Von einer Aufsehereigenschaft kann nur gesprochen werden, wenn der Geschädigte in einem Betrieb wie ein Dienstnehmer eingegliedert ist, wenn also eine entsprechende Unterordnung unter den Aufseher im Betrieb wie unter einen Dienstvorgesetzten, dem Weisungsrechte zustehen, vorliegt.
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Hier aber wurde der eigene vertragliche Aufgabenbereich nicht verlassen. Auf die Formulierung „assistieren“ kommt es nicht an.OGH 2 Ob 36/14d, 27.08.2014
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0085661 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 3 von 6.
- OGH 8 ObA 22/25f, 30.09.2025, Fall aus Steiermark
- OGH 9 ObA 118/22a, 27.04.2023, Fall aus Tirol
- OGH 2 Ob 185/21a, 14.12.2021, Fall aus Tirol
Im Gesetz
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