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Gilt der Haftungsschutz auch gegenüber betriebsfremden Personen?

betrifft Arbeitnehmer, Arbeitgeber, betriebsfremde Helfer
Von einem Aufseher im Betrieb kann man nur sprechen, wenn der Geschädigte in den Betrieb wie ein Beschäftigter eingegliedert war. Er muss dem Aufseher untergeordnet gewesen sein wie einem Vorgesetzten mit Weisungsrecht.

Mit KI erklärt am 05.09.2026 · keine Rechtsberatung · Wo bekomme ich Hilfe? · Fehler melden

Ständige Rechtsprechung seit 1980, zuletzt bestätigt am 30.09.2025 (6 Entscheidungen).

So hat das Gericht es formuliert (1980)

Von einer Aufsehereigenschaft kann nur gesprochen werden, wenn der Geschädigte in einem Betrieb wie ein Dienstnehmer eingegliedert ist, wenn also eine entsprechende Unterordnung unter den Aufseher im Betrieb wie unter einen Dienstvorgesetzten, dem Weisungsrechte zustehen, vorliegt.

Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen

Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0085661 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen

Entscheidungen dazu

Im Portal: die neuesten 3 von 6.

Im Gesetz

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