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Entscheidung des Obersten Gerichtshofs (OGH) · 30.09.2025 · Fall aus Steiermark

Der OGH hat in der Sache entschieden.

OGH 8 ObA 22/25f

Worum es ging: Was umfasst die Fürsorgepflicht meines Arbeitgebers?

Fachgebiete laut RIS: Arbeitsrecht

Die Regeln aus dieser Entscheidung

Der Kern der Fürsorgepflicht ist historisch der Schutz von Leben und Gesundheit der Beschäftigten. Diese Pflicht wurde vor allem im Arbeitnehmerschutzrecht näher geregelt. Sie liegt auch der Pflicht zugrunde, das Entgelt bei Krankheit oder Unglück weiterzuzahlen und regelmäßig Erholungsurlaub zu gewähren.

Wie schwer ein Verstoß gegen die gebotene Sorgfalt wiegt, hängt auch davon ab, wie gefährlich die Lage war. Je gefährlicher die Situation, desto mehr Vorsicht wird erwartet.

Wollen Sie von Ihrem Rechtsanwalt Ersatz, müssen Sie beweisen, dass der Schaden bei einem bestimmten und möglichen pflichtgemäßen Vorgehen nicht eingetreten wäre. Es genügt nicht, nur den Fehler aufzuzeigen.

Weniger sicher als sonst. Es genügt, dass überwiegende Gründe dafür sprechen, dass der Schaden auf das Unterlassen zurückgeht; dieses Maß liegt unter dem, was für eine Feststellung sonst verlangt wird. Beweisen müssen aber Sie, dass der Schaden bei pflichtgemäßem Verhalten nicht eingetreten wäre. Der Gegner kann dagegenhalten, dass ein anderer Verlauf noch wahrscheinlicher gewesen wäre.

Zwischen leichter und grober Fahrlässigkeit besteht nur ein Unterschied im Ausmaß; er lässt sich nur nach dem einzelnen Fall beurteilen. Nicht jede Übertretung einer Unfallverhütungsvorschrift ist schon grobe Fahrlässigkeit. Beurteilt wird nach einem sachlichen Maßstab, der sich nach der Stellung im Betrieb richtet; an einen Unternehmer werden dabei besonders hohe Anforderungen gestellt.

Die Vorschriften zum Schutz der Arbeitnehmer, darunter jene für Bauarbeiten, dienen dem Schutz von Leben und Gesundheit bei der beruflichen Tätigkeit. Wer sie verletzt, kann dafür einstehen müssen.

Grobe Fahrlässigkeit im Sozialversicherungsrecht bedeutet dasselbe wie auffallende Sorglosigkeit im bürgerlichen Recht. Für beide gilt derselbe Maßstab.

Auch ein einmaliger Verstoß gegen Schutzvorschriften kann grob fahrlässig sein, wenn nach den Umständen ein Schaden wahrscheinlich vorhersehbar war. Umgekehrt begründet nicht jede Übertretung einer Schutzvorschrift schon grobe Fahrlässigkeit.

Grob fahrlässig handelt, wer eine Sorgfaltspflicht außergewöhnlich und auffallend vernachlässigt. Dazu muss der Eintritt des Schadens wahrscheinlich und nicht bloß möglich vorhersehbar gewesen sein.

Sonst kann eine Partei ein Urteil nur bekämpfen, wenn sie der Spruch belastet, nicht schon die Begründung. Bei einem Zwischenurteil gilt das nicht; hier können Sie sich auch durch die Gründe belastet sehen.

Machen Sie in einer Klage mehrere Ansprüche geltend, über die auch getrennt entschieden werden könnte, wird auch der Zugang zum Obersten Gerichtshof für jeden Anspruch gesondert geprüft. Das Rechtsmittel kann daher teilweise zurückgewiesen und teilweise behandelt werden.

Wer eine Vorschrift zum Schutz der Arbeitnehmer oder zur Unfallverhütung übertritt, handelt deswegen noch nicht grob schuldhaft. Ob ein grobes Verschulden vorliegt, ist gesondert zu beurteilen.

Wurden Sie strafgerichtlich rechtskräftig verurteilt, müssen Sie dieses Urteil gegen sich gelten lassen. In einem späteren Verfahren können Sie sich gegenüber niemandem darauf berufen, die Tat nicht begangen zu haben. Dabei kommt es nicht darauf an, ob und in welcher Rolle die andere Partei am Strafverfahren beteiligt war.

Ob ein Arbeitsunfall grob fahrlässig verursacht wurde, richtet sich nach den Umständen des einzelnen Falles. Geprüft wird, ob ganz einfache und naheliegende Überlegungen unterlassen wurden.

Nein. Entscheidend ist nicht, wie viele Vorschriften verletzt wurden, sondern wie schwer der Sorgfaltsverstoß wiegt und wie wahrscheinlich ein Schaden dadurch war. Geprüft wird vor allem, ob ganz einfache und naheliegende Überlegungen unterlassen wurden. Auch eine Reihe für sich harmloser Fehler kann in ihrer Gesamtheit schwer wiegen.

Ob der Lenker eines Fahrzeugs als Aufseher im Betrieb gilt, hängt vom Einzelfall ab. Entscheidend ist, ob er einen eigenen Pflichtenkreis und eine selbständige Stellung hat und für das Zusammenspiel von Menschen und Technik verantwortlich ist. Muss er nur fahren, das Fahrzeug pflegen und die Beladung verantworten, reicht das nicht.

Als Aufseher im Betrieb kommt nur in Frage, wer andere Beschäftigte oder wenigstens einen Teil des Betriebs zu überwachen hat. Wer keine solche Überwachungsaufgabe hat, ist kein Aufseher.

Für die Stellung als Aufseher kommt es darauf an, dass jemand im Zeitpunkt des Unfalls einen eigenen Pflichtenkreis und eine selbständige Stellung hatte. Ob er dabei selbst einem Vorgesetzten unterstand, spielt keine Rolle. Auch eine dauerhafte Funktion im Betrieb ist nicht nötig.

Von einem Aufseher im Betrieb kann man nur sprechen, wenn der Geschädigte in den Betrieb wie ein Beschäftigter eingegliedert war. Er muss dem Aufseher untergeordnet gewesen sein wie einem Vorgesetzten mit Weisungsrecht.

In der Regel nicht. Wie schwer ein Verschulden wiegt und in welchem Ausmaß Sie ein Mitverschulden trifft, hängt so stark vom Einzelfall ab, dass darin keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung liegt. Nur bei einer krassen Fehlbeurteilung greift der Oberste Gerichtshof ein.

Ein Aufseher im Betrieb muss eine Stellung mit einem eigenen Pflichtenkreis und einer gewissen Selbständigkeit haben. Er muss außerdem dafür verantwortlich sein, dass Menschen und Technik im Betrieb zusammenspielen.

Nein. Grobe Fahrlässigkeit setzt voraus, dass die gebotene Sorgfalt in ungewöhnlich hohem Maß verletzt und übersehen wurde, was jedem hätte einleuchten müssen. In der Regel muss der Verantwortliche die Gefährlichkeit seines Verhaltens erkannt haben.

Für die Einhaltung der Schutzvorschriften ist in erster Linie Ihr Arbeitgeber verantwortlich. Er muss den Betrieb so organisieren, dass für Sie keine Gefahren entstehen. Eine Integritätsabgeltung kann auch dann zustehen, wenn nicht der Arbeitgeber, sondern etwa ein Arbeitskollege die Schutzvorschriften grob fahrlässig übertreten hat.

Der Haftungsschutz kann einer Sicherheitsvertraünsperson nur zugutekommen, wenn der Unfall mit der Verletzung ihrer Pflichten aus dieser Funktion zusammenhängt. Sie muss im Zeitpunkt der Schädigung nicht nur die Funktion innegehabt, sondern auch in Ausübung dieser Funktion gehandelt haben.

Der Weg durch die Instanzen

Zitierte Paragrafen

ABGB § 1299 ABGB § 1311 ABGB § 1324 ASGG Art. 10 § 2 ASVG § 332 ASVG § 333 ASVG § 334 ASVG § 335 StGB § 80 StGB § 88 ZPO § 502 ZPO § 508a

Entscheidungstext

79 Absätze, 38.045 Zeichen · im RIS ansehen

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Gericht

OGH

Entscheidungsdatum

30.09.2025

Geschäftszahl

8ObA22/25f

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch die Senatspräsidentin Mag. Malesich als Vorsitzende sowie die Hofräte MMag. Matzka und Dr. Stefula und die fachkundigen Laienrichter Mag. Elke Wostri (aus dem Kreis der Arbeitgeber) und Nicolai Wohlmuth (aus dem Kreis der Arbeitnehmer) als weitere Richter in den verbundenen Arbeitsrechtssachen I. der klagenden Parteien 1. Allgemeine Unfallversicherungsanstalt, *, und 2. Pensionsversicherungsanstalt, *, beide vertreten durch Mag. Werner Thurner, Rechtsanwalt in Graz, gegen die beklagten Parteien 1. S* Gesellschaft m.b.H., *, 2. Ing. S*, 3. R*, 4. K*, 5. J*, und 6. S*, alle vertreten durch Dr. Hans-Moritz Pott, Rechtsanwalt in Schladming, wegen 129.138,77 EUR sA und Feststellung (AZ 25 Cga 37/21d), sowie II. der klagenden Partei 3. Österreichische Gesundheitskasse *, vertreten durch Mag. Werner Thurner, Rechtsanwalt in Graz, gegen die beklagten Parteien 2. Ing. S*, und 3. R*, beide vertreten durch Dr. Hans-Moritz Pott, Rechtsanwalt in Schladming, wegen 3.669,01 EUR sA (AZ 21 Cga 22/21v), über die außerordentlichen Revisionen der erst- bis viertbeklagten Parteien gegen das Teil- und Zwischenurteil des Oberlandesgerichts Graz als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 26. März 2025, GZ 7 Ra 50/24p-96, mit dem das Urteil des Landesgerichts Leoben vom 12. August 2024, GZ 25 Cga 37/21d-89, teils bestätigt und teils abgeändert wurde, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

A. Die außerordentlichen Revisionen der erst-, zweit- und viertbeklagten Partei werden gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.

Der vollständige Text steht im RIS (Link oben).

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