günstig für Geschädigterbetrifft Unternehmer, Kunden, Mitbewerber
Die Kartellverbote sind Schutzgesetze; ihre Übertretung kann Schadenersatzansprüche begründen. Sie schützen die Funktionsfähigkeit des Wettbewerbs, die Marktgegenseite vor höheren Preisen und die Mitbewerber. Geschützt sind daher alle Anbieter und Nachfrager, die auf den vom Kartell betroffenen Märkten tätig sind.
Rechtsprechung seit 2025, zuletzt bestätigt am 21.10.2025
(1 Entscheidung).
So hat das Gericht es formuliert (2025)
Der Oberste Gerichtshof hat die Kartellverbote sowohl des nationalen als auch des Unionsrechts als Schutzgesetze iSd § 1311 ABGB qualifiziert, deren Übertretung einen Schadenersatzanspruch begründen kann. Schutzzwecke sind die Erhaltung der Funktionsfähigkeit des Wettbewerbs, der Schutz der Marktteilnehmer auf der Marktgegenseite, insbesondere vor höheren Preisen, und der Schutz der Wettbewerber. Der Schutzbereich erstreckt sich daher auf all jene Anbieter und Nachfrager, die auf den von einem Kartell betroffenen sachlich und räumlich relevanten Märkten tätig sind.
Schadenersatz kann nur verlangen, wer durch die rechtswidrige Handlung unmittelbar verletzt ist. Ob das der Fall ist, hängt davon ab, ob die verletzte Vorschrift gerade den Schutz Ihrer Interessen bezweckt. Eine Ausnahme besteht für Hinterbliebene, wenn jemand getötet wurde.
günstig für Schädiger Verjährung von Kartellschadenersatz
Für die Zeit vor der Gesetzesänderung 2017 gab es keine eigenen Verjährungsregeln für Ansprüche wegen Kartell- und Wettbewerbsverstößen. Solche Ansprüche verjähren daher nach den allgemeinen Regeln über den Schadenersatz.