Kann das höhere Gericht einen Vertretungsmangel selbst beheben?
günstig für Betroffener betrifft Betroffene, Vertreter, Prozessparteien
Auch im Rechtsmittelverfahren muss das Gericht alles Nötige anordnen, um einen Mangel der Verfahrensfähigkeit zu beseitigen. Das Rechtsmittelgericht kann die unterlassenen Schritte selbst setzen und dafür angemessene Fristen bestimmen.
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Ständige Rechtsprechung seit 2009, zuletzt bestätigt am 08.04.2024 (8 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (2009)
Nach § 5 Abs 1 AußStrG hat das Gericht in jeder Lage des Verfahrens (also auch noch im Rechtsmittelverfahren) zur Beseitigung des Mangels der Verfahrensfähigkeit das Erforderliche anzuordnen. Das Rechtsmittelgericht hat die nach seiner Meinung unterlassenen Verfügungen gemäß § 5 Abs 1 AußStrG selbst zu treffen und kann dabei auch im Verfahren außer Streitsachen angemessene Fristen setzen, auch wenn § 5 Abs 1 AußStrG im Gegensatz zu § 6 Abs 2 ZPO solches nicht ausdrücklich vorsieht.
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Hier: Außerstreitverfahren - Aufteilung nach §§ 81 ff EheG - insolventer Ehegatte. Auftrag an Insolvenzverwalter zur Bekanntgabe des Verfahrenseintritts bzw nachträglicher Genehmigung von Verfahrenshandlungen durch den OGH.OGH 1 Ob 157/23d, 08.04.2024
- Im Verfahren außer Streitsachen kann § 25 Abs 2 Z 1 AußStrG 2005 für eine beschlussmäßige Unterbrechung herangezogen werden.OGH 1 Ob 129/18d, 26.09.2018
- Andernfalls könnte ja nie über den vorliegenden Revisionsrekurs entschieden werden, wenn eine Sanierungshandlung nicht vorgenommen wird.OGH 6 Ob 3/09y, 26.03.2009
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0125145 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 2 von 8.
- OGH 1 Ob 157/23d, 08.04.2024, Fall aus Tirol
- OGH 5 Ob 85/17m, 27.06.2017, Fall aus Tirol
Genannte Normen
AußStrG 2005 §5 Abs1; AußStrG 2005 §25 Abs2 Z1
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