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Entscheidung des Obersten Gerichtshofs (OGH) · 27.06.2017 · Fall aus Tirol

OGH 5 Ob 85/17m

Worum es ging: Wann braucht ein Vertreter für ein Geschäft die Genehmigung des Gerichts?

Die Regeln aus dieser Entscheidung

Vertreten Sie ein Kind oder eine schutzberechtigte Person, brauchen Sie für alltägliche Geschäfte keine gerichtliche Genehmigung. Dazu zählen etwa das Ausschlagen einer geringwertigen Erbschaft oder eine Klage in einer Bagatellsache. Ob ein Geschäft noch dazugehört, richtet sich nach Üblichkeit, Risiko und Dauer der Maßnahme.

Handlungen eines gesetzlichen Vertreters in Vermögensangelegenheiten brauchen die Genehmigung des Gerichts, wenn sie nicht zum gewöhnlichen Wirtschaftsbetrieb gehören. Dazu zählen vor allem die Erhebung einer Klage und alle Schritte, die den Gegenstand des Verfahrens selbst betreffen. Das Gericht entscheidet dabei nach dem Wohl der vertretenen Person und nach seinem Ermessen.

In der Regel nicht. In Sozialrechtssachen tragen minderjährige Kläger wegen der besonderen Kostenvorschriften auch bei einem verlorenen Prozess keine Verfahrenskosten. Droht auch kein Honoraranspruch des einschreitenden Anwalts, etwa weil dieser ausdrücklich für die Mutter einschreitet, besteht kein Prozessrisiko und es bedarf keiner Genehmigung durch das Pflegschaftsgericht.

Auch im Rechtsmittelverfahren muss das Gericht alles Nötige anordnen, um einen Mangel der Verfahrensfähigkeit zu beseitigen. Das Rechtsmittelgericht kann die unterlassenen Schritte selbst setzen und dafür angemessene Fristen bestimmen.

Der Weg durch die Instanzen

Zitierte Paragrafen

ABGB § 154 ABGB § 154a ABGB § 167 AußStrG § 101 AußStrG § 5 AußStrG § 78 ZPO § 6

Entscheidungstext

30 Absätze, 7.736 Zeichen · im RIS ansehen

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Gericht

OGH

Entscheidungsdatum

27.06.2017

Geschäftszahl

5Ob85/17m

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Dr. Hradil als Vorsitzenden sowie die Hofrätin Dr. Grohmann und die Hofräte Mag. Wurzer, Mag. Painsi und Dr. Steger als weitere Richter in der Familienrechtssache des Antragstellers Daniel G*****, vertreten durch den Sachwalter Mag. Helmut Gruber, Rechtsanwalt, Moosbach 11, 6392 St. Jakob im Haus, gegen den Antragsgegner Gernold G*****, vertreten durch Brüggl & Harasser Rechtsanwaltspartnerschaft in Kitzbühel, wegen Unterhalt, infolge des Revisionsrekurses des Antragsgegners gegen den Beschluss des Landesgerichts Innsbruck als Rekursgericht vom 9. Februar 2017, GZ 78 R 5/17h-55, mit dem der Beschluss des Bezirksgerichts Kitzbühel vom 28. November 2016, GZ 5 Fam 47/15g-44, teilweise bestätigt, teilweise aufgehoben wurde, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Dem Sachwalter wird aufgetragen, binnen acht Wochen den Beschluss über die pflegschaftsbehördliche Genehmigung des Unterhaltsantrags vom 9. 6. 2015 vorzulegen.

Der vollständige Text steht im RIS (Link oben).

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