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Entscheidung des Obersten Gerichtshofs (OGH) · 25.06.2025 · Fall aus Oberösterreich

Der OGH hat in der Sache entschieden.

OGH 5 Ob 203/24z

Worum es ging: Läuft die Frist, wenn das Gericht mir statt dem Anwalt zustellt?

Die Regeln aus dieser Entscheidung

Haben Sie einen Vertreter bestellt, muss das Gericht diesem zustellen. Eine zusätzliche Zustellung an Sie selbst löst keine Frist aus. Für den Beginn der Rechtsmittelfrist zählt allein die Zustellung an Ihren Vertreter.

Auch Fehler im Ablauf des Verfahrens können vor den Obersten Gerichtshof gebracht werden, wenn ihnen erhebliche Bedeutung zukommt. Das ist jedenfalls dann der Fall, wenn tragende Grundsätze des Verfahrens betroffen sind. Dazu zählt auch der Grundsatz, dass nur jene Richter entscheiden, die die Beweise selbst aufgenommen haben.

Wird Ihr Rekurs vom Rekursgericht zurückgewiesen, gilt Ihr weiteres Rechtsmittel dagegen ebenfalls als Revisionsrekurs. Dafür müssen Sie sich durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen.

Auch ein Beschluss, mit dem Ihr Antrag oder Rechtsmittel nur aus formalen Gründen zurückgewiesen wurde, kann im Verfahren außer Streitsachen weiter bekämpft werden. Anders als im streitigen Verfahren geht das aber nur, wenn eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung zu klären ist.

Der Vertreter einer betroffenen Person hat selbst keine Parteistellung. Er kann ein Rechtsmittel nur im Namen und im Interesse der betroffenen Person erheben, nicht aber für sich selbst.

Bringen die betroffene Person selbst und ihr Vertreter jeweils getrennt einen Rekurs ein, muss das Gericht beide inhaltlich behandeln. Die Regel, dass jede Partei nur ein Rechtsmittel einbringen darf, gilt hier nicht.

Die Frist für einen Rekurs beginnt für jede rechtsmittelberechtigte Person getrennt zu laufen. Maßgeblich ist jeweils der Tag, an dem dieser Person der Beschluss zugestellt wurde.

Auch wenn Ihr Vertreter, Verfahrenshelfer oder Rechtsbeistand in Ihrem Namen bereits ein Rechtsmittel eingebracht hat, dürfen Sie zusätzlich selbst ein eigenes Rechtsmittel erheben.

Der Weg durch die Instanzen

Zitierte Paragrafen

AußStrG § 116a AußStrG § 119 AußStrG § 128 AußStrG § 6 AußStrG § 62 ZPO § 93

Entscheidungstext

45 Absätze, 14.343 Zeichen · im RIS ansehen

Anfang des Textes anzeigen

Gericht

OGH

Entscheidungsdatum

25.06.2025

Geschäftszahl

5Ob203/24z

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Mag. Wurzer als Vorsitzenden sowie die Hofrätinnen und Hofräte Mag. Painsi, Dr. Weixelbraun-Mohr, Dr. Steger und Dr. Pfurtscheller als weitere Richter in der Erwachsenenschutzsache des Betroffenen R* S*, wegen Erneuerung der gerichtlichen Erwachsenenvertretung, über die Revisionsrekurse des Betroffenen und des VertretungsNetz, *, als dessen Rechtsbeistand, beide vertreten durch Maga. Dr.in Jasmine Senk, Rechtsanwältin in Linz, gegen den Beschluss des Landesgerichts Linz als Rekursgericht vom 27. August 2024, GZ 15 R 270/24t-302, mit dem der Rekurs des durch den Erwachsenenvertreter als Rechtsbeistand vertretenen Betroffenen gegen den Beschluss des Bezirksgerichts Urfahr vom 10. April 2024, GZ 19 P 73/21w-297, als verspätet zurückgewiesen wurde, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Den Revisionsrekursen wird Folge gegeben.

Der vollständige Text steht im RIS (Link oben).

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