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Werden künftige Veränderungen bei der Rente schon jetzt berücksichtigt?

günstig für Geschädigter betrifft Unfallopfer, Hinterbliebene, Schädiger, Haftpflichtversicherer
Nur dann, wenn nach allgemeiner Lebenserfahrung schon jetzt mit einer Änderung zu einem bestimmten Zeitpunkt zu rechnen ist; darauf muss das Gericht auch ohne Einwand Bedacht nehmen. Bloß mögliche, ungewisse künftige Umstände bleiben außer Betracht. Ändern sich die Verhältnisse später, muss der Zahlungspflichtige selbst darauf dringen.

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Ständige Rechtsprechung seit 1984, zuletzt bestätigt am 28.01.2021 (13 Entscheidungen).

So hat das Gericht es formuliert (1984)

Nur dort, wo nach allgemeiner Lebenserfahrung schon im Vorhinein mit einer Änderung der Verhältnisse zu einem bestimmten Zeitpunkt zu rechnen ist, ist schon bei der Bemessung der Rente auf künftige Verhältnisse Bedacht zu nehmen, ohne dass es einer darauf gerichteten Einwendung des Verpflichteten bedürfte. Auf die ungewisse Möglichkeit des Eintrittes künftiger Umstände, die die Rentenverpflichtung beeinträchtigen können, ist bei der Bemessung nicht Bedacht zu nehmen. Es liegt daher grundsätzlich am Verurteilten, bei Änderungen der Verhältnisse auf ihre Berücksichtigung zu dringen.

Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen

Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0030897 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen

Entscheidungen dazu

Im Portal: die neuesten 4 von 13.

Im Gesetz

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Die andere Seite

Zum selben Thema hat das Gericht auch Regeln aufgestellt, die für die Gegenseite günstig sind.

günstig für Schädiger Künftige Einkommensänderungen bei der Hinterbliebenenrente

Nein. Bei der Berechnung der Rente für Hinterbliebene bleiben künftige Einkommensänderungen außer Betracht, wenn nicht sicher feststeht, dass sie eingetreten wären. Dasselbe gilt für eine mögliche Änderung der Steuerlast oder der Sorgepflichten.

günstig für Schädiger Rente für entgangenes Einkommen ändern

Ja. Auch wenn Ihnen ein Gericht rechtskräftig eine Rente für entgangenes Einkommen zugesprochen hat, kann später geklagt werden, dass diese Rente wegen geänderter Verhältnisse erloschen ist. Die frühere Entscheidung steht einer solchen Anpassung nicht entgegen.

Verwandte Fragen

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