Werden künftige Veränderungen bei der Rente schon jetzt berücksichtigt?
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Ständige Rechtsprechung seit 1984, zuletzt bestätigt am 28.01.2021 (13 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1984)
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Hier: Bereits mehrfach wiedergewählter Bürgermeister einer Landgemeinde.OGH 8 Ob 98/20z, 28.01.2021
- Bei der Bedachtnahme auf künftige Verhältnisse ist auf den gewöhnlichen Lauf der Dinge abzustellen.OGH 2 Ob 142/16w, 20.06.2017
- Hier: Dies gilt auch für eine Rente wegen Vermehrung der Bedürfnisse. Diese ist nicht wertgesichert zuzuerkennen.OGH 8 Ob 108/03w, 30.10.2003
- Hier: Künftige Entwicklungen, die nicht mit Sicherheit überblickbar sind, wenn Behauptungen darüber fehlen, wann der Getötete die im Zeitpunkt seines Todes aushaftenden Verbindlichkeiten für eine Eigentumswohnung abgestattet hätte.OGH 8 Ob 57/87, 27.04.1988
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0030897 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 4 von 13.
- OGH 8 Ob 98/20z, 28.01.2021, Fall aus Wien
- OGH 9 Ob 59/20x, 17.12.2020, Fall aus Wien
- OGH 2 Ob 142/16w, 20.06.2017, Fall aus Wien
- OGH 2 Ob 27/16h, 25.02.2016, Fall aus Oberösterreich
Im Gesetz
- Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB) § 1325 · Insbesondere
- ABGB § 1327
Die andere Seite
Zum selben Thema hat das Gericht auch Regeln aufgestellt, die für die Gegenseite günstig sind.
Nein. Bei der Berechnung der Rente für Hinterbliebene bleiben künftige Einkommensänderungen außer Betracht, wenn nicht sicher feststeht, dass sie eingetreten wären. Dasselbe gilt für eine mögliche Änderung der Steuerlast oder der Sorgepflichten.
Ja. Auch wenn Ihnen ein Gericht rechtskräftig eine Rente für entgangenes Einkommen zugesprochen hat, kann später geklagt werden, dass diese Rente wegen geänderter Verhältnisse erloschen ist. Die frühere Entscheidung steht einer solchen Anpassung nicht entgegen.