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Welcher Betriebsrat kann für überlassene Beschäftigte klagen?

betrifft Betriebsräte, Leiharbeiter, Arbeitgeber
Ein Betriebsrat kann nur für den Betrieb tätig werden, für den er gewählt wurde. Betrifft eine Feststellungsklage die weiterbestehenden Beziehungen der überlassenen Arbeitnehmer zum Überlasser, ist der Betriebsrat des Überlasserbetriebs zuständig; betrifft sie die Beziehungen zum Einsatzbetrieb, der dort gewählte Betriebsrat. Der Betriebsrat des Überlasserbetriebs kann daher nicht gegen den Einsatzbetrieb klagen.

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Ständige Rechtsprechung seit 2009, zuletzt bestätigt am 24.10.2024 (5 Entscheidungen).

So hat das Gericht es formuliert (2009)

Der Wirkungsbereich des Betriebsrats ist beschränkt auf den Betrieb, für den er gewählt wurde. In Angelegenheiten einer Arbeitskräfteüberlassung fallen Feststellungsklagen, welche die aufrecht bleibenden arbeitsvertraglichen Beziehungen der überlassenen Arbeitnehmer zum Überlasser betreffen, in den Wirkungsbereich des Betriebsrats des Überlasserbetriebs; Feststellungsklagen, welche die unmittelbaren Rechtsbeziehungen überlassener Arbeitnehmer zum Beschäftiger betreffen, sind vom Betriebsrat des Beschäftigerbetriebs einzubringen. Die Betriebsebene betreffende besondere Feststellungsverfahren nach §54 Abs 1 ASGG haben nach dem Wortlaut des Gesetzes und der Intention des Gesetzgebers auf der Ebene des betroffenen Betriebs, also zwischen dem „jeweiligen Arbeitgeber" und dem ihm gegenüberstehenden Organ der Arbeitnehmerschaft, das für diesen Betrieb gewählt wurde, stattzufinden. Damit kommt aber eine Klageführung des Betriebsrats des Überlasserbetriebs gegen den Beschäftiger nicht in Betracht.

Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen

Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0125572 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen

Entscheidungen dazu

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Im Gesetz

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