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Wo muss die Firmenbuchnummer in meiner Grundbuchsurkunde stehen?

betrifft Unternehmer, Notare, Rechtsanwälte, Liegenschaftskäufer
In der Urkunde selbst, an beliebiger Stelle bis zur abschließenden firmenmäßigen Unterschrift. Steht die Nummer nur im Beglaubigungsvermerk, genügt das grundsätzlich nicht. Auch ein Vermerk, der die Zeichnungsbefugnis für einen mit der Nummer bezeichneten Rechtsträger bestätigt, ersetzt die Angabe in der Urkunde nicht.

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Ständige Rechtsprechung seit 2010, zuletzt bestätigt am 25.01.2016 (4 Entscheidungen).

So hat das Gericht es formuliert (2010)

Die Angabe der Firmenbuchnummer des Rechtsträgers gemäß § 27 Abs 2 GBG (idF der GB-Nov 2008) kann an jeder Stelle der die Eintragungsgrundlage bildenden Urkunde bis zu der diese abschließenden firmenmäßigen Unterfertigung erfolgen. Die Angabe einer Firmenbuchnummer nur im Beglaubigungsvermerk genügt dem § 27 Abs 2 GBG (idF der GB-Nov 2008) grundsätzlich nicht. Ein Beglaubigungsvermerk, mit dem die Echtheit der Unterschriften (§ 79 Abs 2 NO) und die Tatsache bestätigt wird, dass die genannten Personen befugt sind, für einen mit der Firmenbuchnummer bezeichneten Rechtsträger zu zeichnen (§ 89a NO), vermag die Angabe der Firmenbuchnummer in der die Eintragungsgrundlage bildenden Urkunde für einen dort nur mit der Firma ohne Angabe von Sitz und Geschäftsanschrift genannten Rechtsträger nicht zu ersetzen.

Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0125695 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen

Entscheidungen dazu

Im Portal: die neuesten 1 von 4.

Genannte Normen

GBG idF GB-Nov 2008 §27; NO §79; NO §89a

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