OGH 5 Ob 195/15k
Worum es ging: Kann ich als Erbe gegen eine Grundbuchseintragung vorgehen?
Die Regeln aus dieser Entscheidung
Nur dann, wenn Sie bereits erklärt haben, die Erbschaft anzunehmen, und das Gericht diese Erklärung angenommen hat. Vorher gelten Sie im Grundbuchsverfahren noch nicht als berechtigt, ein Rechtsmittel zu erheben.
Ja. Wurde die eintragungsfähige Urkunde noch zu Lebzeiten errichtet und stirbt der Verkäufer erst danach, aber vor Einbringen des Grundbuchsantrags, steht das der Eintragung nicht entgegen. Das Verlassenschaftsgericht muss dabei nicht mitwirken, weil bloßes Eigentum im Grundbuch nicht abzuhandeln ist.
Ja. Als Erbe werden Sie mit der Einantwortung Eigentümer der Nachlassliegenschaften. Die spätere Eintragung im Grundbuch bestätigt das nur noch und verschafft Ihnen den bücherlichen Besitz.
Nein. Im Grundbuchsverkehr zählt nur, was im Grundbuch steht. Eine Eintragung gegen die Erben ist daher unzulässig, solange sie dort nicht als Eigentümer aufscheinen, auch wenn ihnen die Liegenschaft rechtlich schon gehört. Auch eine Zwangsversteigerung setzt voraus, dass der Verpflichtete eingetragen ist.
Mit der Einantwortung gehen jene Rechte auf Sie über, die der Verstorbene zum Zeitpunkt seines Todes im Besitz hatte. Die Einantwortung umfasst alle zum Nachlass gehörenden Vermögensteile, nicht nur jene, die im Verfahren behandelt wurden.
Nicht zwingend. Am sichersten kennzeichnet die Firmenbuchnummer eine Gesellschaft. Weil das Gesetz für juristische Personen aber keine so ausdrückliche Anordnung enthält wie das Geburtsdatum bei natürlichen Personen, dürfen zur unverwechselbaren Bezeichnung auch andere Kennzeichen verwendet werden.
In der Urkunde selbst, an beliebiger Stelle bis zur abschließenden firmenmäßigen Unterschrift. Steht die Nummer nur im Beglaubigungsvermerk, genügt das grundsätzlich nicht. Auch ein Vermerk, der die Zeichnungsbefugnis für einen mit der Nummer bezeichneten Rechtsträger bestätigt, ersetzt die Angabe in der Urkunde nicht.
Der Weg durch die Instanzen
- Bezirksgericht Dornbirn, 16.04.2015
- Landesgericht Feldkirch als Rekursgericht, 12.05.2015, 1 R 125/15p
Zitierte Paragrafen
AußStrG § 62 AußStrG § 71 GBG 1955 § 126 GBG 1955 § 137 GBG 1955 § 27 GBG 1955 § 3 GBG 1955 § 94
Entscheidungstext
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Gericht
OGH
Entscheidungsdatum
25.01.2016
Geschäftszahl
5Ob195/15k
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Dr. Hradil als Vorsitzenden sowie den Hofrat Dr. Höllwerth, die Hofrätin Dr. Grohmann und die Hofräte Mag. Wurzer und Mag. Painsi als weitere Richter in der Grundbuchsache der Antragstellerin D***** AG, *****, wegen Einverleibung eines Pfandrechts ob EZ ***** Grundbuch *****, über den Revisionsrekurs der Einschreiter 1. M***** S*****, geboren am *****, 2. P***** S*****, geboren am *****, beide *****, beide vertreten durch die Mutter S***** S*****, vertreten durch Dr. Michael Battlogg, Rechtsanwalt in Schruns, gegen den Beschluss des Landesgerichts Feldkirch als Rekursgericht vom 12. Mai 2015, AZ 1 R 125/15p, mit dem der Beschluss des Bezirksgerichts Dornbirn vom 16. April 2015, TZ 2400/2015, abgeändert wurde, den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.
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