Was muss ich beim Angriff auf die rechtliche Beurteilung darlegen?
betrifft Angeklagte, Verteidiger, Beschuldigte
Sie müssen ausdrücklich benennen, aus welchen Tatsachen sich welche rechtliche Folge ergeben hätte sollen. Das gilt auch, wenn Sie rügen, dass bestimmte Feststellungen fehlen. Ausgangspunkt sind dabei alle Feststellungen in der Begründung des Urteils.
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Ständige Rechtsprechung seit 2003, zuletzt bestätigt am 08.06.2020 (73 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (2003)
Die Rechtsrüge hat darzulegen, aus welchen ausdrücklich zu bezeichnenden Tatsachen welche rechtliche Konsequenz hätte abgeleitet werden sollen.
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Die Subsumtionsrüge (Z 10) lässt die prozessordnungsgemäße Darstellung des herangezogenen Nichtigkeitsgrundes vermissen, indem sie nicht darlegt, welchem Strafgesetz die Taten nach Ansicht der Rechtsmittelwerber bei richtiger Gesetzesauslegung unterzogen hätten werden müssen.OGH 13 Os 185/08t, 19.02.2009
- Gegenstand von Rechts- und Subsumtionsrüge ist der Vergleich des zur Anwendung gebrachten materiellen Rechts, einschließlich prozessualer Verfolgungsvoraussetzungen, mit dem festgestellten Sachverhalt. Den tatsächlichen Bezugspunkt bildet dabei die Gesamtheit der in den Entscheidungsgründen getroffenen Feststellungen, zu deren Verdeutlichung das Erkenntnis (§ 260 Abs 1 Z 1 StPO) herangezogen werden kann. Von diesem Gesamtzusammenhang ausgehend ist zur Geltendmachung eines aus Z 9 oder Z 10 gerügten Fehlers klarzustellen, aus welchen ausdrücklich zu bezeichnenden Tatsachen (einschließlich der Nichtfeststellung von Tatsachen) welche rechtliche Konsequenz (§§ 259, 260 Abs 1 Z 2 StPO) hätte abgeleitet werden sollen (WK-StPO § 281 Rz 581, 584).OGH 13 Os 156/07a, 16.01.2008
- Auszugehen ist von der Gesamtheit der in den Entscheidungsgründen getroffenen Feststellungen.OGH 14 Os 121/06k, 18.12.2006
- In der Rechts- und Subsumtionsrüge ist substantiiert darzulegen, welche Feststellungen auf Aktengrundlage zu treffen gewesen wären.OGH 15 Os 125/05d, 15.12.2005
- Ebenso die Subsumtionsrüge.OGH 15 Os 134/03, 30.10.2003
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- Den tatsächlichen Bezugspunkt für die Rechtsrüge bildet die Gesamtheit der in den Entscheidungsgründen getroffenen Konstatierungen, zu deren Verdeutlichung das Erkenntnis (§ 260 Abs 1 Z 1 StPO) herangezogen werden kann.OGH 15 Os 3/03, 10.04.2003
- Einschließlich der Unterlassung von Feststellungen.OGH 15 Os 15/03, 06.03.2003
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0117247 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 1 von 73.
- OGH 23 Ds 4/19v, 08.06.2020
Im Gesetz
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